Gerichtliche Überprüfung der schriftlichen Steuerberaterprüfung
Leitsatz
1. Die Finanzgerichte können in den Verfahren über Steuerberaterprüfungen schriftliche Arbeiten im Rahmen einer Steuerberaterprüfung
auf Grund eigenen Sachverstandes beurteilen.
2. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgt jedoch, dass die prüfungsspezifischen Wertungen im Gesamtzusammenhang des
Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne Weiteres im späteren Verwaltungsstreitverfahren nachvollziehen
lassen. Dementsprechend dürfen Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden, sondern sind in einem Bezugssystem zu finden,
dass durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird.
3. Mit dem Grundsatz der Chancengleichheit wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess
anstrengten, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten.
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