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BBEV Nr. 22 vom

Verlust der Steuerklasse I bei Aufhebung einer Adoption

Ingeborg Haas

Wird ein bestehendes Adoptionsverhältnis zivilrechtlich wirksam aufgehoben, entfällt für spätere Schenkungen oder Erbfälle beim ehemaligen Adoptivkind die Steuerklasse I. Dies hat das FG Schleswig-Holstein mit entschieden. Als Folge wird die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer im ungünstigsten Fall nach der Steuerklasse III ermittelt wird. Der Freibetrag beträgt dann (derzeit) lediglich 5.200 €. Zudem liegt der Steuersatz bei 17 % bis 50 %.

I. Sachverhalt

Der Neffe der Erblasserin war im Jahr 1950 von der Erblasserin und ihrem Ehemann an Kindes statt angenommen worden. Neun Jahre später wurde die Adoptionsvereinbarung wieder aufgehoben und dies auch gerichtlich bestätigt. Gleichwohl hatten die Eheleute den Neffen der Erblasserin im gemeinschaftlichen Testament zum Erben des zuletzt Versterbenden eingesetzt.

Nachdem zunächst der Mann verstorben war, verstarb die Ehefrau im Jahr 2004. Der Testamentsvollstrecker hatte für den ehemaligen Adoptivsohn in der Erbschaftsteuererklärung die Steuerklasse I angesetzt und den Freibetrag i. H. von 205.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG abgezogen. Das FA legte dagegen für die Ermittlung der Erbschaftsteuer...

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