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Strafzumessung im Steuerstrafverfahren
Steuerhinterziehungen werden in der Bevölkerung als Kavaliersdelikt gesehen, stellen aber eine Straftat dar, die von den Strafverfolgungsbehörden konsequent verfolgt wird. Die Strafzumessung im Steuerstrafverfahren erfolgt über § 369 Abs. 2 AO – wie im allgemeinen Strafrecht – gem. § 46 StGB nach dem Schuldprinzip. Hiernach ist innerhalb des vom Täter verwirklichten Straftatbestandes und des damit vorgegebenen Strafrahmens (bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO: Geldstrafe oder bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) nach der angemessenen Strafe zu urteilen. S. 545
I. Allgemeine Strafzumessung
Das Gericht stellt zunächst aufgrund des durch den Täter ver-wirklichten Tatbestandes, unter Berücksichtigung von eventuellen Strafrahmenverschiebungen (z. B. wegen Versuchs, geminderter Schuldfähigkeit, eines minder schweren Fall, der Verwirklichung eines strafschärfenden Regelbeispiels), den gesetzlichen Strafrahmen fest. Danach wird der konkret zu beurteilende Fall innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens aufgrund der Schuld des Täters eingeordnet. Abschließend werden nochmals generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt und so die genaue Strafe festgesetzt.
Nach § 46 Abs. 3 StGB dürfen allerdings Umstän...