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BBB Nr. 11 vom Seite 337

Risikobegrenzungsgesetz

Besserer Schutz für Kreditnehmer bei Forderungsverkäufen und Kündigungen

von Dipl.-Wirtschaftsing. (FH) Otto Leibenger, Eggenfelden

Unter dem Eindruck der Heuschrecken-Diskussion sah sich die Politik gezwungen, insbesondere für Verbraucher undurchsichtige Verkäufe von Krediten an Investoren zu regeln. Mit dem überraschend im August 2008 in Kraft getretenen Risikobegrenzungsgesetz sollen Kreditnehmern mehr Rechte, ein wirksamerer Schutz bei Zahlungsrückständen und eine bessere Planungssicherheit gegeben werden. Der Kunde hat künftig ein Recht darauf, informiert zu werden, wenn und an wen sein Kredit verkauft wird. Darüber hinaus werden der Verkauf und die Kündigung eines Darlehens deutlich erschwert. Neben den rechtlichen Vorteilen dürften sich die höhern Risiken jedoch auch auf eine leichte Erhöhung der Refinanzierungskosten auswirken. Im Folgenden werden die Neuerungen im Einzelnen vorgestellt.

I. Vorvertragliche Informationspflicht über Abtretbarkeit (§ 492 Abs. 1a Satz 3 BGB)

Durch diese neue Regelung sind Darlehensnehmer bereits bei Abschluss mit einem deutlich ausgestalteten Hinweis in Kenntnis zu setzen, dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die Abtretung im...

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