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Interpolation zwischen § 5 Abs. 2 GrEStG und § 3 Nr. 2 GrEStG
§ 5 Abs. 3 GrEStG kann durch Interpolation zwischen § 5 Abs. 2 GrEStG und der Befreiungsnorm des § 3 Nr. 2 GrEStG eingeschränkt werden. Bei einer Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand ist die durch eine anschließende schenkweise Übertragung eines Anteils erfolgte Anteilsminderung im Rahmen des § 5 GrEStG unschädlich, soweit der Anteilserwerber das Grundstück von dem Einbringenden hätte steuerfrei erwerben können.