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EuGH 16.10.2008 C-253/07, NWB direkt 44/2008 S. 9

Dienstleistungen von Sportvereinen

Die Steuerbefreiung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL zur Gewährleistung ihrer wirksamen Anwendung ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen, die u. a. im Rahmen von Sportarten erbracht werden, die in Personenzusammenschlüssen oder in Sportvereinen ausgeübt werden, grundsätzlich unter die Mehrwertsteuerbefreiung fallen können. Allerdings müssen die Dienstleistungen drei Bedingungen erfüllen, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu gelangen: Sie müssen von einer Einrichtung ohne Gewinnstreben erbracht werden, sie müssen mit dem Sport in engem Zusammenhang stehen und für seine Ausübung unerlässlich sein, und die tatsächlichen Begünstigten dieser Leistungen müssen die Personen sein, die den Sport ausüben. Dienstleistungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, insbesondere solche für Sportvereine und deren Betrieb, wie z....

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