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OFD Rheinland 13.10.2008 Kurzinfo ESt 48/2008, NWB direkt 44/2008 S. 9

Dienstreisen nach Ablauf von drei Monaten bis einschließlich VZ 2007

Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2007 konnten bei einer längerfristigen Dienstreise die Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei Monate mit den tatsächlichen Kosten bzw. dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 €/km berücksichtigt werden. Aufgrund der Regelung in R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR 2005, wonach die auswärtige Tätigkeitsstätte nach Ablauf von drei Monaten zur (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte wird, waren nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Regelungen zur Entfernungspauschale anzuwenden. Im hat der BFH u. a. ausgeführt, dass eine auswärtige Tätigkeitsstätte – entgegen R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR 2005 – nicht durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird. Das Urteil wird im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht un...

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