Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Regelmäßige Arbeitsstätte bei Leiharbeitnehmern ab 2008
Die Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers, der typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig wird, kann gem. R 9.4 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz LStR 2008 als außerbetriebliche Einrichtung zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden, wenn er dort „dauerhaft” tätig wird. Eine dauerhafte Tätigkeit in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn sie nicht vorübergehend, also zeitlich unbefristet ist. Das gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitnehmerverleiher mit dem Ziel der späteren Festanstellung beim Entleiher eingestellt wird und das Arbeitsverhältnis danach endet. Hier liegt keine Tätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten vor, weil der Arbeitnehmer nicht damit rechnen muss, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an anderen Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Auch wenn ein jetzt ...