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Steuerabzug bei Tafelpapieren
Werden Zinsscheine (sog. Tafelpapiere) von einem ausländischen Kreditinstitut eingelöst, wird nach dem Ausnahmetatbestand des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG auch dann keine Pflicht zum Abzug von Kapitalertragsteuer durch das einlösende inländische Kreditinstitut begründet, wenn das ausländische Kreditinstitut selbst im Wege eines Tafelgeschäfts in den Besitz der Zinsscheine gelangt ist. Die Vermeidung des Steuerabzugs nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG durch die Einlösung von Zinsscheinen bei einem ausländischen Kreditinstitut, das die Zinsscheine anschließend bei dem inländischen Kreditinstitut selbst einlöst und dadurch den Ausnahmetatbestand des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG erfüllt, ist nicht rechtsmissbräuchlich i. S. des § 42 AO: „Wer Wein trinkt, umgeht damit nicht die Biersteuer”. Übernimmt jedoch ein Angestellter eines inländischen Kreditinstituts für einen inländischen Zin...