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FG Sachsen-Anhalt 06.05.2008 4 K 397/04, NWB direkt 44/2008 S. 6

Kindergeld für behindertes Kind bei Erwerbstätigkeit des Kindes

Ein gehörloses Kind mit einem Grad der Behinderung von 100, das mit 25 bis 30 Wochenstunden im gelernten Beruf der Beiköchin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig ist, ist nicht i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande sich selbst zu unterhalten, so dass kein Kindergeldanspruch besteht. Das gilt auch, wenn der Bruttoarbeitslohn allenfalls knapp genügt, um den Lebensbedarf des Kindes zu decken (hier: Erwerbseinkünfte unterhalb der Summe aus Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und Behindertenpauschbetrag gem. § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG). Entscheidend ist, dass der relativ geringe Lohn des Kindes seine Ursache nicht in der Behinderung des Kindes hat, sondern darin, dass auf dem Arbeitsmarkt in dem Beruf der Beiköchin keine höheren Löhne gezahlt werden.

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