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Änderung wegen neuer Tatsachen bei Verletzung der Ermittlungspflicht
Eine Änderung nach § 173 AO kommt nicht in Betracht, wenn die steuerrechtlichen Wirkungen der neuen Tatsachen bei gehöriger Erfüllung der Ermittlungspflicht des Finanzamts bereits bei Erlass des ursprünglichen Bescheides eingetreten wären. Ist eine Aufhebungsvereinbarung über den Kauf eines Grundstücks mangels notarieller Beurkundung unwirksam und hat das Finanzamt dies wegen unsorgfältiger Ermittlungstätigkeit verkannt und daraufhin den ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über den Grundstückskauf gem. § 16 Abs. 1 GrEStG aufgehoben, kann es die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides nicht wegen neuer Tatsachen ändern, wenn zwischenzeitlich andere tatsächliche Umstände eingetreten sind, die zum Eigentumsübergang führen.