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Arbeitsrecht | Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern
Nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer ein Mitglied des Betriebsrats begünstigt oder benachteiligt. Unter Letzterem ist dabei jede Schlechterstellung im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Arbeitnehmern zu verstehen, die nicht aus sachlichen Erwägungen, sondern wegen der Amtstätigkeit erfolgt. Vor diesem Hintergrund stellt das OLG Düsseldorf jetzt in seinem Beschluss v. - III-2 Ss 110/07 (wistra 2008 S. 356) klar, dass insoweit die Teilnahme eines Mitglieds des Betriebsrats an Schulungsveranstaltungen, die ihm Kenntnisse vermitteln (sollen), die für die sach- und fachgerechte Wahrnehmung seiner Aufgaben als Betriebsrat erforderlich sind, zwar ohne Weiteres seiner Amtstätigkeit zuzuordnen sei; fehle es dagegen an der Erforderlichkeit dieser Schulung...