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Mietrecht | Privater Vermieter kein gewerblicher Unternehmer i. S. des BGB
Unternehmer i. S. von §§ 312, 14 BGB ist jede natürliche oder juristische Person, die – ggf. auch nur nebenberuflich – am Markt planmäßig oder dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Die Verwaltung und Anlage von eigenem Vermögen unterfällt demgegenüber grundsätzlich nicht diesem Unternehmerbegriff. Für die damit notwendige Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist dabei der Umfang der mit ihr betriebenen Geschäfte entscheidend; erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, was sich bei einer Vermietung oder die Verpachtung von Immobilien anhand des Umfangs, der Komplexität und der Anzahl der damit verbundenen Vorgänge beurteilt, liegt ungeachtet der Höhe der verwalteten Werte bzw. d...