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Gesellschaftsrecht | Maßgeblicher Stichtag für Nachweis der Aktionärseigenschaft
Für alle nach dem Inkrafttreten des UMAG zum 1. 11. 2005 einberufenen Hauptversammlungen finden die neuen Regelungen zum Record Date (§ 123 Abs. 3 AktG) Anwendung. Dies gilt selbst dann, wenn die Satzung noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst worden ist und noch Bestimmungen zur Hinterlegung enthält. In diesem Fall gilt diese Regelung mit der Maßgabe fort, dass der für die Hinterlegung maßgebliche Zeitpunkt der Beginn des 21. Tags vor dem Tag der Hauptversammlung ist (§ 16 Satz 2 EGAktG). Folglich stehen dem Aktionär damit bis zur Änderung der Satzung entsprechend der neuen Gesetzesfassung zwei Legitimationsmittel zur Verfügung (, AG 2008 S. 508).