Artikel 9
(1) In dem Erstattungsantrag muss die Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen nach folgenden Kennziffern aufgeschlüsselt werden:
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|  1  =  | Kraftstoff; | 
|  2  = | Vermietung von
						Beförderungsmitteln; | 
|  3  = | Ausgaben für
						Transportmittel (andere als unter Kennziffer 1 oder 2 beschriebene Gegenstände
						und Dienstleistungen); | 
|  4  = | Maut und
						Straßenbenutzungsgebühren; | 
|  5  = | Fahrtkosten wie
						Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel; | 
|  6  = | Beherbergung; | 
|  7  = | Speisen,
						Getränke und Restaurantdienstleistungen; | 
|  8  = | Eintrittsgelder für Messen und
						Ausstellungen; | 
|  9  = | Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und
						Repräsentationsaufwendungen; | 
| 10  = | Sonstiges. | 
Wird die Kennziffer 10 verwendet, ist die Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen anzugeben.
(2) Der Mitgliedstaat der Erstattung kann vom Antragsteller verlangen, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer gemäß Absatz 1 vorlegt, sofern dies aufgrund von Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß der Richtlinie 2006/112/EG, wie diese im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet wird, oder im Hinblick auf die Anwendung einer vom Mitgliedstaat der Erstattung gemäß den Artikeln 395 oder 396 jener Richtlinie gewährten relevanten Ausnahmeregelung erforderlich ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  ZAAAC-94026