BGH Beschluss v. - IX ZB 154/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. b)

Instanzenzug: AG Frankfurt (Oder), 3.2 IN 331/00 vom LG Frankfurt (Oder), 19 T 879/04 vom

Gründe

Die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten sind zulässig und begründet. Die Entscheidungen der Vorinstanzen weichen von dem , ZIP 2007, 1958) zum Nachteil der Rechtsbeschwerdeführerin ab. Sie beanstandet danach (aaO, S. 1959) zu Recht, dass die Vorinstanzen die Berechnungsgrundlage der von ihr beanspruchten Vergütung als Insolvenzverwalter um die für Anwaltstätigkeit an die Sozietät der Verwalterin gezahlte Nettovergütung von 863,14 € herabgesetzt haben.

Der begründete Anspruch der weiteren Beteiligten wird gleichwohl im Ergebnis von der festgesetzten Vergütung möglicherweise nicht unterschritten. Das Amtsgericht hat der Rechtsbeschwerdeführerin ohne eigene Begründung für die Fortführung des kleinen Betriebes während einer Dauer von gut sechs Monaten gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b) InsVV den hohen Zuschlag von 50 v.H. zugebilligt. Dieser Zuschlag übersteigt den durch die Betriebsfortführung erzielten Überschuss um mehr als das Doppelte. Der Überschuss der Betriebsfortführung von 2.185,05 € ist in die Berechnungsgrundlage eingeflossen. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist zwar grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt Rn. 4 m.w.N.). Diese Gefahr besteht hier jedoch. Das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht haben nicht erkennbar berücksichtigt, welchen konkreten Mehraufwand die Betriebsfortführung für die Insolvenzverwalterin verursacht hat und inwieweit dieser Mehraufwand bereits durch den vergütungswirksamen Überschuss der Betriebsfortführung abgegolten wird.

Das Nähere über die hiernach anzustellende Vergleichsberechnung ist dem , ZIP 2008, 514 Rn. 7, 8) zu entnehmen. Diese Berechnung wird das Amtsgericht nachzuholen haben. Es ist hieran durch das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) nicht gehindert; denn dieses bezieht sich nur auf die Gesamthöhe der festzusetzenden Vergütung (, ZIP 2005, 1372, 1373 unter II. 3. a.E. m.w.N.).

Fundstelle(n):
ZAAAC-93819

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein