Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: HGB § 425 Abs. 1; HGB § 425 Abs. 2; HGB § 435; HGB § 452 Satz 1; BGB § 254; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 2; ZPO § 554 Abs. 1
Instanzenzug: LG Düsseldorf, 31 O 57/03 vom OLG Düsseldorf, I-18 U 51/06 vom
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 ist führender Transportversicherer der A. GmbH in Poing (im Weiteren: Versenderin) und der Klägerin zu 2, die ihren Geschäftsverkehr über die Versenderin abwickelt. Die Klägerin zu 1 nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut in fünf Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin zu 2 begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Umfang des von der Klägerin zu 1 nicht erstatteten Selbstbehalts in Höhe von 1.250 € je Schadensfall.
Die Versenderin beauftragte die Beklagte am mit der Beförderung mehrerer Pakete von ihrem Firmensitz in Poing zu verschiedenen Empfängern in Spanien. Der Transport sollte bis Köln per LKW und von dort nach Spanien per Luftfracht erfolgen. Die Pakete gingen auf dem Transport verloren. Der Schadensort konnte nicht geklärt werden. Die Beklagte hat in jedem Schadensfall 511,29 € Ersatz geleistet. Die Klägerinnen verlangen weiteren Schadensersatz (für den Schadensfall 1 in Höhe von 51.523,71 €, für den Schadensfall 2 in Höhe von 8.676,67 €, für den Schadensfall 3 in Höhe von 2.640,39 €, für den Schadensfall 4 in Höhe von 2.643,71 € und für den Schadensfall 5, der zwei separate Sendungen mit insgesamt sechs Paketen umfasste, in Höhe von 7.562,34 €).
Den Beförderungsverträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten mit Stand von November 2000 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten:
...
2. Serviceumfang
...
... Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.
9. Haftung
...
9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt.
In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal € 510 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. ...
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.
...
9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). ... Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
...
Alle Beförderungsaufträge wurden im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt. Hierbei handelt es sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem der Versender die zu befördernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der Versender auf das Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an die Beklagte übermittelt. Der Abholfahrer der Beklagten nimmt die Vielzahl der von dem Versender üblicherweise in einen sogenannten Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl der übernommenen Pakete auf einem Absendemanifest. Einen Abgleich zwischen der Versandliste und dem Inhalt des Feeders nimmt der Abholfahrer nicht vor.
Die Klägerinnen haben behauptet, die verlorengegangenen Pakete hätten die in den jeweiligen Handelsrechnungen aufgelisteten Waren enthalten. Die Klägerin zu 1 habe die Klägerin zu 2 wegen der in Rede stehenden Verluste gemäß dem Transportversicherungsvertrag entschädigt. Die Versenderin habe ihre Ersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin zu 1 abgetreten. Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Beklagte müsse für die Verluste in voller Höhe haften, da sie keine Aufklärung über den Verbleib der Sendungen leisten könne.
Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin zu 1 65.546,82 € nebst Zinsen zu zahlen,
2. an die Klägerin zu 2 7.500 € nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klägerinnen müssten sich ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der Versenderin anrechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen habe. Im Falle einer Wertangabe behandele sie die zur Beförderung übergebenen Pakete sorgfältiger, sofern deren Wert 2.500 € übersteige. Dies gelte auch, wenn der Transport im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt werde. Ein Mitverschulden der Versenderin liege ferner darin, dass diese nicht darauf hingewiesen habe, dass im Falle eines Verlusts der streitgegenständlichen Warensendungen ein ungewöhnlich hoher Schaden gedroht habe.
Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu 1 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten und Abweisung der Klage im Übrigen sowie unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Versenderin in den Schadensfällen 1, 2 und 5 einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 52.602,10 € nebst Zinsen zuerkannt. Der Klägerin zu 2 hat es eine Schadensersatzforderung in Höhe von 7.500 € nebst Zinsen zugesprochen.
Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Schadensfälle 1 bis 4 und insoweit beschränkt auf das Mitverschulden zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerinnen beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die Klägerin zu 1 hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils in den Schadensfällen 1, 2 und 5 erstrebt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.
Gründe
A. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 HGB angenommen. In den Schadensfällen 1, 2 und 5 hat es die Schadensersatzforderung der Klägerin zu 1 wegen eines Mitverschuldens der Versenderin gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB jedoch gekürzt. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
In den Schadensfällen 1, 2 und 5 müssten sich die Klägerinnen jeweils ein Mitverschulden nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB anrechnen lassen, weil die Versenderin es bei Abschluss der Frachtverträge unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass dieser im Falle des Verlustes der Pakete ein ungewöhnlich hoher Schaden gedroht habe. Die Gefahr eines besonders hohen Schadens sei anzunehmen, wenn der Wert der Sendung 5.000 € übersteige. Bei der Haftungsabwägung sei neben dem Wert der transportierten Ware zu berücksichtigen, dass das einem Versender nach § 254 Abs. 2 BGB anzulastende Verschulden weniger schwer wiege als das nach § 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration zu berücksichtigende Verschulden. Das Mitverschulden könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht höher als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine stufenweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs geboten. Für die ersten 5.000 € Warenwert bleibe der Anspruch ungekürzt. Für einen zwischen 5.000,01 € und 10.000 € liegenden Warenwert sei eine Kürzung um 20% vorzunehmen. Bei Warenwerten ab 10.000,01 € sei die Quote für jede angefangenen weiteren 5.000 € um einen Prozentpunkt zu erhöhen. Dies führe im Schadensfall 1 zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs in Höhe von 11.390,15 €, im Schadensfall 2 zu einer Kürzung in Höhe von 837,59 € und im Schadensfall 5 zu einer Kürzung in Höhe von 716,98 €.
Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB komme dagegen nicht in Betracht. Die Pakete seien im EDI-Verfahren versandt worden. Die Beklagte habe nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstelle, dass auch in diesem Verfahren Wertpakete mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden. Wenn der Versender ein Paket nach der EDV-mäßigen Wertdeklaration zusammen mit anderen Paketen in den Feeder gebe, werde dieses Paket trotz erfolgter Wertdeklaration weiterhin wie eine Standardsendung befördert.
B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich der Schadensfälle 1 bis 4 zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Demgegenüber ist die Anschlussrevision der Klägerin zu 1 unbegründet, soweit sie die Schadensfälle 1 und 2 betrifft. Unzulässig ist sie, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht im Schadensfall 5 ein Mitverschulden der Versenderin bejaht hat.
I. Zu den Schadensfällen 1 bis 4:
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei den mit der Beklagten geschlossenen Transportverträgen um multimodale Frachtverträge gehandelt hat, da die Beförderung der Güter von Poing in der Nähe von München nach Spanien mit verschiedenartigen Verkehrsmitteln (LKW und Flugzeug) erfolgen sollte (§ 452 Satz 1 HGB). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass auf die in Rede stehenden Frachtverträge deutsches Recht zur Anwendung kommt, da die Versenderin und die Beklagte ihren Sitz in Deutschland haben (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Die Revision und die Anschlussrevision erheben insoweit auch keine Beanstandungen. Da der Schadensort ungeklärt geblieben ist, haftet die Beklagte nach § 452 Satz 1 HGB gemäß § 425 Abs. 1 HGB für die streitgegenständlichen Verluste.
2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. , TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34).
3. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen hat (st. Rspr.; , NJW-RR 2007, 28 Tz. 23 = TranspR 2006, 394; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 34). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt in den Schadensfällen 1 bis 4 ein Mitverschulden der Versenderin wegen Unterlassens einer Wertdeklaration (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB) in Betracht.
a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Die von der Beklagten vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen könnten nicht umgesetzt werden, weil die gesonderte Behandlung wertdeklarierter Pakete nach ihrem Vortrag das Vorhandensein von Frachtpapieren voraussetze, die im EDI-Verfahren jedoch nicht existierten.
b) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin wegen Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die von der Beklagten vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen nicht umgesetzt werden können, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten eine Wertdeklaration vornehmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder geben. Eine gesonderte Behandlung ist aber im Falle einer separaten Übergabe an den Frachtführer möglich (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; , TranspR 2008, 122 Tz. 31). Da dies offenkundig ist, war dieser Umstand auch ohne einen ausdrücklichen Vortrag der Beklagten hierzu zu berücksichtigen (vgl. auch , TranspR 2007, 419 Tz. 22; Urt. v. - I ZR 175/05, TranspR 2007, 414 Tz. 22; BGH TranspR 2008, 122 Tz. 31).
Der Annahme eines Mitverschuldens steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Versenderin hierüber nicht informiert hat. Wenn - was mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; TranspR 2008, 117 Tz. 39). Ein schadensursächliches Mitverschulden der Versenderin kommt deshalb in Betracht, weil sie hätte erkennen müssen, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten separat übergeben werden. Dass eine solche gesonderte Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. , TranspR 2005, 403, 404 = VersR 2006, 573), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Da die Pakete im Falle einer gesonderten Übergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, bedarf es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch keines weiteren Vortrags zur Beförderungssicherheit wertdeklarierter Pakete, für die es keinerlei Frachtpapiere gibt (BGH TranspR 2008, 122 Tz. 32).
c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wertangabe auf den in Verlust geratenen Paketen den Schaden mitverursacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte.
4. Das Berufungsgericht hat im Übrigen in den Schadensfällen 1 und 2 zwar zutreffend ein Mitverschulden der Versenderin darin begründet gesehen, dass diese es unterlassen hat, die Beklagte auf den Wert der Pakete und auf den dadurch im Falle ihres Verlustes drohenden ungewöhnlich hohen Schaden hinzuweisen (§ 425 Abs. 2 HGB i.V. mit § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile sowie die von ihm als geboten angesehene Kürzung des Schadensersatzanspruchs nach festgelegten Prozentsätzen halten der rechtlichen Nachprüfung aber nicht stand.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bei Zugrundelegung der Beförderungsbedingungen der Beklagten dann anzunehmen ist, wenn der Wert eines Pakets 5.000 € übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH TranspR 2008, 117 Tz. 40; TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils m.w.N.). Dieser Wert wird in den Schadensfällen 1 und 2 deutlich überschritten.
b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ursächlichkeit des Mitverschuldens nur dann fehlt, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (, TranspR 2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 34). Dies kann hier nicht ohne weiteres angenommen werden. Ohne besonderen Sachvortrag des Anspruchstellers ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtführer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den Transportauftrag abgelehnt hätte. Bei einem entsprechenden Sachvortrag des Anspruchstellers zur fehlenden Ursächlichkeit der unterlassenen Wertangabe obliegt es nach den allgemeinen Grundsätzen allerdings dem Frachtführer, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der unterlassene Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes für den entstandenen Schaden zumindest mitursächlich war (vgl. , NJW 2007, 1063 Tz. 14; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 254 Rdn. 74; Staudinger/Schiemann, BGB [2005], vor § 249 Rdn. 91). Die Parteien haben hierzu bislang keinen Vortrag gehalten. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren können sie dies gegebenenfalls nachholen.
c) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, ob alle in Betracht zu ziehenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. , NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164 m.w.N.). Die Abwägung darf insbesondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (, TranspR 2007, 110 Tz. 32). Diesen Anforderungen genügt die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung nicht.
aa) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach das einem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB grundsätzlich weniger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden, trifft nicht zu. Die zuletzt genannte Bestimmung regelt den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Nach § 254 Abs. 2 BGB kann das Mitverschulden auch darin bestehen, dass der Geschädigte es unterlässt, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enthält § 254 Abs. 2 BGB lediglich - klarstellend - besondere Anwendungsfälle des § 254 Abs. 1 BGB (MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs aaO § 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 53; Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999, S. 163 ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1 BGB für sämtliche Fälle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung. Danach sind die Verursachungs- und Verschuldensanteile von Schädiger und Geschädigtem im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Eine (abstrakte) Gewichtung der verschiedenen Fälle des Mitverschuldens, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, widerspricht dieser gesetzlichen Regelung.
bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt , TranspR 2008, 30 Tz. 46, insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt). Daneben kann bei entsprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB die Größe des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45 m.w.N.).
cc) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, wonach der dem Versender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht höher als 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Zwar liegt auf Seiten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vor, weshalb ihr Verursachungsanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen ist. In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haftung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinwegsetzt (, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30 = TranspR 2007, 164; TranspR 2007, 405 Tz. 33). Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor, weil die Wertgrenze von 50.000 US-Dollar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - auch im Schadensfall 1 - nicht erreicht war. Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (BGH TranspR 2008, 113 Tz. 53; TranspR 2008, 30 Tz. 47). Dies kann vorliegend insbesondere im Schadensfall 1 in Betracht kommen.
Die Abwägung der Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile muss zudem auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Diesem Erfordernis wird die vom Berufungsgericht vorgenommene stufenweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der Tabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis lediglich um einen Wert gekürzt wird, der unter 25% liegt. Gemäß Nr. 3 (a) (ii) ihrer Beförderungsbedingungen will die Beklagte Pakete, deren Wert den Gegenwert von 50.000 US-Dollar überschreitet, jedoch nicht befördern. Nach der vorstehend unter B I 4 c cc angeführten Rechtsprechung des Senats kann in derartigen Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung in Betracht kommen. Die in der Tabelle des Berufungsgerichts vorgesehenen Quoten entsprechen dem nicht.
d) In den Schadensfällen 1 und 2 ist die zulässige Anschlussrevision der Klägerin zu 1 unbegründet.
Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin zu 1 im Schadensfall 1 geltend gemachten Schadensersatzanspruch um 21,88 % gekürzt. Da der Wert des im Schadensfall 1 abhandengekommenen Gutes mit 52.035 € den für die Annahme eines ungewöhnlich hohen Schadens maßgeblichen Betrag von 5.000 € um mehr als das Zehnfache überschritten hat, kommt entgegen der Auffassung der Anschlussrevision keine Verringerung des Mitverursachungsanteils der Versenderin, sondern vielmehr allein eine noch weitergehende Beschränkung des Schadensersatzanspruchs wegen Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens in Betracht.
Im Schadensfall 2 hat das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch lediglich um 9,11% gekürzt. Auch in diesem Fall kommt eine noch weitergehende Beschränkung des Schadensersatzanspruchs in Betracht, da der Wert des verlorengegangenen Gutes mit 9.187,96 € erheblich über dem maßgeblichen Wert von 5.000 € gelegen hat.
Demnach bleibt die Anschlussrevision der Klägerin zu 1, mit der sie sich gegen die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin durch das Berufungsgericht wendet, ohne Erfolg.
II. Zum Schadensfall 5:
Die Anschlussrevision der Klägerin zu 1 im Schadensfall 5, die sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versenderin bejaht hat, ist nicht zulässig. Eine wirksame Anschlussrevision nach § 554 Abs. 1 ZPO erfordert, dass sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 174, 244 Tz. 40 f.). Hieran fehlt es in Bezug auf den Schadensfall 5. Gegenstand der Revision der Beklagten sind nur die Schadensfälle 1 bis 4. Die Hauptrevision und die Anschlussrevision im Schadensfall 5 betreffen mithin verschiedene Ansprüche wegen Verlusts von Transportgut. Den Schadensfällen ist lediglich gemein, dass die Beförderungen auf einer vergleichbaren vertraglichen Grundlage durch dasselbe Unternehmen durchgeführt wurden und jeweils der Vorwurf leichtfertigen Verhaltens im Raume steht. Diese Umstände reichen aber weder für die Annahme eines rechtlichen (vgl. auch BGHZ 166, 327, 328) noch eines wirtschaftlichen Zusammenhangs aus (BGHZ 174, 244 Tz. 42; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 44).
C. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht in den Schadensfällen 1 bis 4 zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision der Klägerin zu 1 ist teilweise zu verwerfen und im Übrigen zurückzuweisen.
Fundstelle(n):
BAAAC-93798
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein