BGH Beschluss v. - 5 StR 404/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 338 Nr. 1; StPO § 338 Nr. 4; StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Hamburg, vom

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Es liegt nahe, dass Revisionsrügen nach § 338 Nr. 1 und Nr. 4 StPO nach einer Vereinbarung mit den nach dem Beschwerdevorbringen unzuständigen Richtern als unstatthaft zu bewerten sind. Nichts anderes gilt im Ergebnis für Rügen wegen angeblich rechtsstaatswidriger Verzögerung des Verfahrens vor einer getroffenen Vereinbarung. Dies bedarf angesichts der Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Rügen hier keiner tragenden Entscheidung.

Der Schriftsatz des Rechtsanwalts K. vom hat vorgelegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
WAAAC-93765

1Nachschlagewerk: nein