Artikel 9 Verweisung an die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 83 und
308,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Europäischen Parlaments
,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Die Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen
ist in wesentlichen Punkten
geändert worden. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im
Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung
vorzunehmen.
(2) Zur Verwirklichung der
allgemeinen Ziele des Vertrags ist der Gemeinschaft in Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe g) die Aufgabe übertragen worden, ein System zu errichten, das
den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt.
Nach Artikel 4 Absatz 1 des Vertrags ist die Tätigkeit der Mitgliedstaaten
und der Gemeinschaft dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem
Wettbewerb verpflichtet. Diese Grundsätze sind für die
Fortentwicklung des Binnenmarkts wesentlich.
(3) Die Vollendung des
Binnenmarkts und der Wirtschafts- und Währungsunion, die Erweiterung der
Europäischen Union und die Reduzierung der internationalen Handels- und
Investitionshemmnisse werden auch weiterhin erhebliche
Strukturveränderungen bei den Unternehmen, insbesondere durch
Zusammenschlüsse, bewirken.
(4) Diese
Strukturveränderungen sind zu begrüßen, soweit sie den
Erfordernissen eines dynamischen Wettbewerbs entsprechen und geeignet sind, zu
einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie,
zu einer Verbesserung der Wachstumsbedingungen sowie zur Anhebung des
Lebensstandards in der Gemeinschaft zu führen.
(5) Allerdings ist zu
gewährleisten, dass der Umstrukturierungsprozess nicht eine dauerhafte
Schädigung des Wettbewerbs verursacht. Das Gemeinschaftsrecht muss deshalb
Vorschriften für solche Zusammenschlüsse enthalten, die geeignet
sind, wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil
desselben erheblich zu beeinträchtigen.
(6) Daher ist ein besonderes
Rechtsinstrument erforderlich, das eine wirksame Kontrolle sämtlicher
Zusammenschlüsse im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die
Wettbewerbsstruktur in der Gemeinschaft ermöglicht und das zugleich das
einzige auf derartige Zusammenschlüsse anwendbare Instrument ist. Mit der
Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 konnte eine Gemeinschaftspolitik in diesem Bereich
entwickelt werden. Es ist jedoch nunmehr an der Zeit, vor dem Hintergrund der
gewonnenen Erfahrung die genannte Verordnung neu zu fassen, um den
Herausforderungen eines stärker integrierten Markts und der künftigen
Erweiterung der Europäischen Union besser gerecht zu werden. Im Einklang
mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags geht die
vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung ihres Ziels, der
Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt
entsprechend dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb,
erforderliche Maß hinaus.
(7) Die Artikel 81 und 82 des
Vertrags sind zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf bestimmte
Zusammenschlüsse anwendbar, reichen jedoch nicht aus, um alle
Zusammenschlüsse zu erfassen, die sich als unvereinbar mit dem vom Vertrag
geforderten System des unverfälschten Wettbewerbs erweisen könnten.
Diese Verordnung ist daher nicht nur auf Artikel 83, sondern vor allem auf
Artikel 308 des Vertrags zu stützen, wonach sich die Gemeinschaft für
die Verwirklichung ihrer Ziele zusätzliche Befugnisse geben kann; dies
gilt auch für Zusammenschlüsse auf den Märkten für
landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I des Vertrags.
(8) Die Vorschriften dieser
Verordnung sollten für bedeutsame Strukturveränderungen gelten, deren
Auswirkungen auf den Markt die Grenzen eines Mitgliedstaats überschreiten.
Solche Zusammenschlüsse sollten grundsätzlich nach dem Prinzip der
einzigen Anlaufstelle und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip
ausschließlich auf Gemeinschaftsebene geprüft werden.
Unternehmenszusammenschlüsse, die nicht im Anwendungsbereich dieser
Verordnung liegen, fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten.
(9) Der Anwendungsbereich
dieser Verordnung sollte anhand des geografischen Tätigkeitsbereichs der
beteiligten Unternehmen bestimmt und durch Schwellenwerte eingegrenzt werden,
damit Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung erfasst werden
können. Die Kommission sollte dem Rat über die Anwendung der
Schwellenwerte und Kriterien Bericht erstatten, damit dieser sie ebenso wie die
Vorschriften für Verweisungen vor einer Anmeldung gemäß Artikel
202 des Vertrags regelmäßig anhand der gewonnenen Erfahrungen
überprüfen kann. Hierzu ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten
der Kommission statistische Angaben übermitteln, auf deren Grundlage die
Kommission ihre Berichte erstellen und etwaige Änderungen vorschlagen
kann. Die Berichte und Vorschläge der Kommission sollten sich auf die von
den Mitgliedstaaten regelmäßig übermittelten Angaben
stützen.
(10) Ein Zusammenschluss von
gemeinschaftsweiter Bedeutung sollte dann als gegeben gelten, wenn der
Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen die festgelegten Schwellenwerte
überschreitet und sie in erheblichem Umfang in der Gemeinschaft tätig
sind, unabhängig davon, ob der Sitz der beteiligten Unternehmen sich in
der Gemeinschaft befindet oder diese dort ihr Hauptgeschäft
ausüben.
(11) Die Regeln für die
Verweisung von Zusammenschlüssen von der Kommission an die Mitgliedstaaten
und von den Mitgliedstaaten an die Kommission sollten angesichts des
Subsidiaritätsprinzips als wirksames Korrektiv wirken. Diese Regeln wahren
in angemessener Weise die Wettbewerbsinteressen der Mitgliedstaaten und tragen
dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit sowie dem Grundsatz einer einzigen
Anlaufstelle Rechnung.
(12) Zusammenschlüsse
können in den Zuständigkeitsbereich mehrerer nationaler
Fusionskontrollregelungen fallen, wenn sie die in dieser Verordnung genannten
Schwellenwerte nicht erreichen. Die mehrfache Anmeldung desselben Vorhabens
erhöht die Rechtsunsicherheit, die Arbeitsbelastung und die Kosten der
beteiligten Unternehmen und kann zu widersprüchlichen Beurteilungen
führen. Das System, nach dem die betreffenden Mitgliedstaaten
Zusammenschlüsse an die Kommission verweisen können, sollte daher
weiterentwickelt werden.
(13) Die Kommission sollte in
enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten handeln und deren Bemerkungen und Mitteilungen
entgegennehmen.
(14) Die Kommission sollte
gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Netz
von Behörden bilden, die ihre jeweiligen Zuständigkeiten in enger
Zusammenarbeit durch effiziente Regelungen für Informationsaustausch und
Konsultation wahrnehmen, um sicherzustellen, dass jeder Fall unter Beachtung
des Subsidiaritätsprinzips von der für ihn am besten geeigneten
Behörde behandelt wird und um Mehrfachanmeldungen weitestgehend
auszuschließen. Verweisungen von Zusammenschlüssen von der
Kommission an die Mitgliedstaaten und von den Mitgliedstaaten an die Kommission
sollten in einer effizienten Weise erfolgen, die weitestgehend
ausschließt, dass ein Zusammenschluss sowohl vor als auch nach seiner
Anmeldung von einer Stelle an eine andere verwiesen wird.
(15) Die Kommission sollte
einen angemeldeten Zusammenschluss mit gemeinschaftsweiter Bedeutung an einen
Mitgliedstaat verweisen können, wenn er den Wettbewerb in einem Markt
innerhalb dieses Mitgliedstaats, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes
aufweist, erheblich zu beeinträchtigen droht. Beeinträchtigt der
Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem solchen Markt und stellt dieser keinen
wesentlichen Teil des gemeinsamen Marktes dar, sollte die Kommission
verpflichtet sein, den Fall ganz oder teilweise auf Antrag an den betroffenen
Mitgliedstaat zu verweisen. Ein Mitgliedstaat sollte einen Zusammenschluss ohne
gemeinschaftsweite Bedeutung an die Kommission verweisen können, wenn er
den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb
in seinem Hoheitsgebiet erheblich zu beeinträchtigen droht. Weitere
Mitgliedstaaten, die für die Prüfung des Zusammenschlusses ebenfalls
zuständig sind, sollten die Möglichkeit haben, dem Antrag
beizutreten. In diesem Fall sollten nationale Fristen ausgesetzt werden, bis
eine Entscheidung über die Verweisung des Falles getroffen wurde, um die
Effizienz und Berechenbarkeit des Systems sicherzustellen. Die Kommission
sollte befugt sein, einen Zusammenschluss für einen antragstellenden
Mitgliedstaat oder mehrere antragstellende Mitgliedstaaten zu prüfen und
zu behandeln.
(16) Um das System der
Fusionskontrolle innerhalb der Gemeinschaft noch effizienter zu gestalten,
sollten die beteiligten Unternehmen die Möglichkeit erhalten, vor
Anmeldung eines Zusammenschlusses die Verweisung an die Kommission oder an
einen Mitgliedstaat zu beantragen. Um die Effizienz des Systems
sicherzustellen, sollten die Kommission und die einzelstaatlichen
Wettbewerbsbehörden in einem solchen Fall innerhalb einer kurzen, genau
festgelegten Frist entscheiden, ob der Fall an die Kommission oder an den
betreffenden Mitgliedstaat verwiesen werden sollte. Auf Antrag der beteiligten
Unternehmen sollte die Kommission einen Zusammenschluss mit gemeinschaftsweiter
Bedeutung an einen Mitgliedstaat verweisen können, wenn der
Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt innerhalb dieses Mitgliedstaats,
der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich
beeinträchtigen könnte, ohne dass dazu von den beteiligten
Unternehmen der Nachweis verlangt werden sollte, dass die Auswirkungen des
Zusammenschlusses wettbewerbsschädlich sein würden. Die Kommission
sollte einen Zusammenschluss nicht an einen Mitgliedstaat verweisen
dürfen, wenn dieser eine solche Verweisung abgelehnt hat. Die beteiligten
Unternehmen sollten ferner vor der Anmeldung bei einer einzelstaatlichen
Behörde beantragen dürfen, dass ein Zusammenschluss ohne
gemeinschaftsweite Bedeutung, der nach dem innerstaatlichen Wettbewerbsrecht
mindestens dreier Mitgliedstaaten geprüft werden könnte, an die
Kommission verwiesen wird. Solche Anträge auf eine Verweisung vor der
Anmeldung an die Kommission wären insbesondere dann angebracht, wenn der
betreffende Zusammenschluss den Wettbewerb über das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats hinaus beeinträchtigen würde. Wird ein
Zusammenschluss, der nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier
Mitgliedstaaten geprüft werden könnte, vor seiner Anmeldung bei einer
einzelstaatlichen Behörde an die Kommission verwiesen, so sollte die
ausschließliche Zuständigkeit für die Prüfung dieses
Zusammenschlusses auf die Kommission übergehen, wenn keiner der für
die Prüfung des betreffenden Falls zuständigen Mitgliedstaaten sich
dagegen ausspricht; für diesen Zusammenschluss sollte dann die Vermutung
der gemeinschaftsweiten Bedeutung gelten. Ein Zusammenschluss sollte jedoch
nicht vor seiner Anmeldung von den Mitgliedstaaten an die Kommission verwiesen
werden, wenn mindestens einer der für die Prüfung des Falles
zuständigen Mitgliedstaaten eine solche Verweisung abgelehnt hat.
(17) Der Kommission ist
vorbehaltlich der Nachprüfung ihrer Entscheidungen durch den Gerichtshof
die ausschließliche Zuständigkeit für die Anwendung dieser
Verordnung zu übertragen.
(18) Die Mitgliedstaaten
dürfen auf Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung ihr
innerstaatliches Wettbewerbsrecht nur anwenden, soweit es in dieser Verordnung
vorgesehen ist. Die entsprechenden Befugnisse der einzelstaatlichen
Behörden sind auf die Fälle zu beschränken, in denen ohne ein
Tätigwerden der Kommission wirksamer Wettbewerb im Gebiet eines
Mitgliedstaats erheblich behindert werden könnte und die
Wettbewerbsinteressen dieses Mitgliedstaats sonst durch diese Verordnung nicht
hinreichend geschützt würden. Die betroffenen Mitgliedstaaten
müssen in derartigen Fällen so schnell wie möglich handeln.
Diese Verordnung kann jedoch wegen der Unterschiede zwischen den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften keine einheitliche Frist für den
Erlass endgültiger Entscheidungen nach innerstaatlichem Recht
vorschreiben.
(19) Im Übrigen hindert
die ausschließliche Anwendung dieser Verordnung auf Zusammenschlüsse
von gemeinschaftsweiter Bedeutung die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels
296 des Vertrags nicht daran, geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer
berechtigter Interessen als derjenigen zu ergreifen, die in dieser Verordnung
berücksichtigt werden, sofern diese Maßnahmen mit den allgemeinen
Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts
vereinbar sind.
(20) Der Begriff des
Zusammenschlusses ist so zu definieren, dass er Vorgänge erfasst, die zu
einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle an den beteiligten Unternehmen
und damit an der Marktstruktur führen. In den Anwendungsbereich dieser
Verordnung sollten daher auch alle Gemeinschaftsunternehmen einbezogen werden,
die auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen
Einheit erfüllen. Ferner sollten Erwerbsvorgänge, die eng miteinander
verknüpft sind, weil sie durch eine Bedingung miteinander verbunden sind
oder in Form einer Reihe von innerhalb eines gebührend kurzen Zeitraums
getätigten Rechtsgeschäften mit Wertpapieren stattfinden, als ein
einziger Zusammenschluss behandelt werden.
(21) Diese Verordnung ist auch
dann anwendbar, wenn die beteiligten Unternehmen sich Einschränkungen
unterwerfen, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar
verbunden und dafür notwendig sind. Eine Entscheidung der Kommission, mit
der ein Zusammenschluss in Anwendung dieser Verordnung für mit dem
Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, sollte automatisch auch alle
derartigen Einschränkungen abdecken, ohne dass die Kommission diese im
Einzelfall zu prüfen hätte. Auf Antrag der beteiligten Unternehmen
sollte die Kommission allerdings im Fall neuer oder ungelöster Fragen, die
zu ernsthafter Rechtsunsicherheit führen können, gesondert
prüfen, ob eine Einschränkung mit der Durchführung des
Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und dafür notwendig ist. Ein Fall
wirft dann eine neue oder ungelöste Frage auf, die zu ernsthafter
Rechtsunsicherheit führen kann, wenn sie nicht durch die entsprechende
Bekanntmachung der Kommission oder eine veröffentlichte Entscheidung der
Kommission geregelt ist.
(22) Bei der Regelung der
Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist unbeschadet des Artikels
86 Absatz 2 des Vertrags der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen dem
öffentlichen und dem privaten Sektor zu beachten. Daher sind im
öffentlichen Sektor bei der Berechnung des Umsatzes eines am
Zusammenschluss beteiligten Unternehmens unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen oder von den für sie geltenden Regeln der
verwaltungsmäßigen Zuordnung die Unternehmen zu
berücksichtigen, die eine mit einer autonomen Entscheidungsbefugnis
ausgestattete wirtschaftliche Einheit bilden.
(23) Es ist festzustellen, ob
die Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung mit dem Gemeinsamen
Markt vereinbar sind; dabei ist von dem Erfordernis auszugehen, im Gemeinsamen
Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und zu entwickeln. Die Kommission
muss sich bei ihrer Beurteilung an dem allgemeinen Rahmen der Verwirklichung
der grundlegenden Ziele der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 2 des
Vertrags über die Europäische Union orientieren.
(24) Zur Gewährleistung
eines unverfälschten Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt im Rahmen der
Fortführung einer Politik, die auf dem Grundsatz einer offenen
Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb beruht, muss diese Verordnung eine
wirksame Kontrolle sämtlicher Zusammenschlüsse entsprechend ihren
Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft ermöglichen.
Entsprechend wurde in der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 der Grundsatz
aufgestellt, dass Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung, die
eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch welche
ein wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil
desselben in erheblichem Ausmaß behindert wird, für mit dem
Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären sind.
(25) In Anbetracht der
Auswirkungen, die Zusammenschlüsse in oligopolistischen Marktstrukturen
haben können, ist die Aufrechterhaltung wirksamen Wettbewerbs in solchen
Märkten umso mehr geboten. Viele oligopolistische Märkte lassen ein
gesundes Maß an Wettbewerb erkennen. Unter bestimmten Umständen
können Zusammenschlüsse, in deren Folge der beträchtliche
Wettbewerbsdruck beseitigt wird, den die fusionierenden Unternehmen aufeinander
ausgeübt haben, sowie der Wettbewerbsdruck auf die verbleibenden
Wettbewerber gemindert wird, zu einer erheblichen Behinderung wirksamen
Wettbewerbs führen, auch wenn eine Koordinierung zwischen
Oligopolmitgliedern unwahrscheinlich ist. Die Gerichte der Gemeinschaft haben
jedoch bisher die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 nicht ausdrücklich
dahingehend ausgelegt, dass Zusammenschlüsse, die solche nicht
koordinierten Auswirkungen haben, für mit dem Gemeinsamen Markt
unvereinbar zu erklären sind. Daher sollte im Interesse der
Rechtssicherheit klargestellt werden, dass diese Verordnung eine wirksame
Kontrolle solcher Zusammenschlüsse dadurch vorsieht, dass
grundsätzlich jeder Zusammenschluss, der einen wirksamen Wettbewerb im
Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern
würde, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären
ist. Für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 2 und
3 wird beabsichtigt, den Begriff „erhebliche Behinderung wirksamen
Wettbewerbs” dahin gehend auszulegen, dass er sich über das Konzept
der Marktbeherrschung hinaus ausschließlich auf diejenigen
wettbewerbsschädigenden Auswirkungen eines Zusammenschlusses erstreckt,
die sich aus nicht koordiniertem Verhalten von Unternehmen ergeben, die auf dem
jeweiligen Markt keine beherrschende Stellung haben würden.
(26) Eine erhebliche
Behinderung wirksamen Wettbewerbs resultiert im Allgemeinen aus der
Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung. Im Hinblick
darauf, dass frühere Urteile der europäischen Gerichte und die
Entscheidungen der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89
weiterhin als Orientierung dienen sollten und gleichzeitig die
Übereinstimmung mit den Kriterien für einen Wettbewerbsschaden, die
die Kommission und die Gerichte der Gemeinschaft bei der Prüfung der
Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt angewendet
haben, gewahrt werden sollte, sollte diese Verordnung dementsprechend den
Grundsatz aufstellen, dass Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter
Bedeutung, die wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem
wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden, insbesondere
infolge der Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung,
für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären sind.
(27) Außerdem sollten die
Kriterien in Artikel 81 Absätze 1 und 3 des Vertrags auf
Gemeinschaftsunternehmen, die auf Dauer alle Funktionen einer
selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen, insoweit angewandt
werden, als ihre Gründung eine spürbare Einschränkung des
Wettbewerbs zwischen unabhängig bleibenden Unternehmen zur Folge
hat.
(28) Um deutlich zu machen und
zu erläutern, wie die Kommission Zusammenschlüsse nach dieser
Verordnung beurteilt, sollte sie Leitlinien veröffentlichen, die einen
soliden wirtschaftlichen Rahmen für die Beurteilung der Vereinbarkeit von
Zusammenschlüssen mit dem Gemeinsamen Markt bieten sollten.
(29) Um die Auswirkungen eines
Zusammenschlusses auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt bestimmen zu
können, sollte begründeten und wahrscheinlichen Effizienzvorteilen
Rechnung getragen werden, die von den beteiligten Unternehmen dargelegt werden.
Es ist möglich, dass die durch einen Zusammenschluss bewirkten
Effizienzvorteile die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb,
insbesondere den möglichen Schaden für die Verbraucher, ausgleichen,
so dass durch den Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt
oder in einem wesentlichen Teil desselben, insbesondere durch Begründung
oder Stärkung einer beherrschenden Stellung, nicht erheblich behindert
würde. Die Kommission sollte Leitlinien veröffentlichen, in denen sie
die Bedingungen darlegt, unter denen sie Effizienzvorteile bei der Prüfung
eines Zusammenschlusses berücksichtigen kann.
(30) Ändern die
beteiligten Unternehmen einen angemeldeten Zusammenschluss, indem sie
insbesondere anbieten, Verpflichtungen einzugehen, die den Zusammenschluss mit
dem Gemeinsamen Markt vereinbar machen, sollte die Kommission den
Zusammenschluss in seiner geänderten Form für mit dem Gemeinsamen
Markt vereinbar erklären können. Diese Verpflichtungen müssen in
angemessenem Verhältnis zu dem Wettbewerbsproblem stehen und dieses
vollständig beseitigen. Es ist ebenfalls zweckmäßig,
Verpflichtungen vor der Einleitung des Verfahrens zu akzeptieren, wenn das
Wettbewerbsproblem klar umrissen ist und leicht gelöst werden kann. Es
sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Kommission ihre
Entscheidung an Bedingungen und Auflagen knüpfen kann, um sicherzustellen,
dass die beteiligten Unternehmen ihren Verpflichtungen so effektiv und
rechtzeitig nachkommen, dass der Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt
vereinbar wird. Während des gesamten Verfahrens sollte für
Transparenz und eine wirksame Konsultation der Mitgliedstaaten und betroffener
Dritter gesorgt werden.
(31) Die Kommission sollte
über geeignete Instrumente verfügen, damit sie die Durchsetzung der
Verpflichtungen sicherstellen und auf Situationen reagieren kann, in denen die
Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Wird eine Bedingung nicht
erfüllt, unter der die Entscheidung über die Vereinbarkeit des
Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt ergangen ist, so tritt der Zustand
der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt nicht ein, so
dass der Zusammenschluss damit in der vollzogenen Form von der Kommission nicht
genehmigt ist. Wird der Zusammenschluss vollzogen, sollte er folglich ebenso
behandelt werden wie ein nicht angemeldeter und ohne Genehmigung vollzogener
Zusammenschluss. Außerdem sollte die Kommission die Auflösung eines
Zusammenschlusses direkt anordnen dürfen, um den vor dem Vollzug des
Zusammenschlusses bestehenden Zustand wieder herzustellen, wenn sie bereits zu
dem Ergebnis gekommen ist, dass der Zusammenschluss ohne die Bedingung mit dem
Gemeinsamen Markt unvereinbar wäre. Wird eine Auflage nicht erfüllt,
mit der die Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses
mit dem Gemeinsamen Markt ergangen ist, sollte die Kommission ihre Entscheidung
widerrufen können. Ferner sollte die Kommission angemessene finanzielle
Sanktionen verhängen können, wenn Bedingungen oder Auflagen nicht
eingehalten werden.
(32) Bei
Zusammenschlüssen, die wegen des begrenzten Marktanteils der beteiligten
Unternehmen nicht geeignet sind, wirksamen Wettbewerb zu behindern, kann davon
ausgegangen werden, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.
Unbeschadet der Artikel 81 und 82 des Vertrags besteht ein solches Indiz
insbesondere dann, wenn der Marktanteil der beteiligten Unternehmen im
Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben 25 % nicht
überschreitet.
(33) Der Kommission ist die
Aufgabe zu übertragen, alle Entscheidungen über die Vereinbarkeit
oder Unvereinbarkeit der Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter
Bedeutung mit dem Gemeinsamen Markt sowie Entscheidungen, die der
Wiederherstellung des Zustands vor dem Vollzug eines für mit dem
Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Zusammenschlusses dienen, zu
treffen.
(34) Um eine wirksame
Überwachung zu gewährleisten, sind die Unternehmen zu verpflichten,
Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung nach Vertragsabschluss,
Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder des Erwerbs einer die
Kontrolle begründenden Beteiligung und vor ihrem Vollzug anzumelden. Eine
Anmeldung sollte auch dann möglich sein, wenn die beteiligten Unternehmen
der Kommission gegenüber ihre Absicht glaubhaft machen, einen Vertrag
über einen beabsichtigten Zusammenschluss zu schließen und ihr
beispielsweise anhand einer von allen beteiligten Unternehmen unterzeichneten
Grundsatzvereinbarung, Übereinkunft oder Absichtserklärung darlegen,
dass der Plan für den beabsichtigten Zusammenschluss ausreichend konkret
ist, oder im Fall eines Übernahmeangebots öffentlich ihre Absicht zur
Abgabe eines solchen Angebots bekundet haben, sofern der beabsichtigte Vertrag
oder das beabsichtigte Angebot zu einem Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter
Bedeutung führen würde. Der Vollzug eines Zusammenschlusses sollte
bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung der Kommission ausgesetzt
werden. Auf Antrag der beteiligten Unternehmen sollte es jedoch gegebenenfalls
möglich sein, hiervon abzuweichen. Bei der Entscheidung hierüber
sollte die Kommission alle relevanten Faktoren, wie die Art und die Schwere des
Schadens für die beteiligten Unternehmen oder Dritte sowie die Bedrohung
des Wettbewerbs durch den Zusammenschluss, berücksichtigen. Im Interesse
der Rechtssicherheit ist die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zu
schützen, soweit dies erforderlich ist.
(35) Es ist eine Frist
festzulegen, innerhalb derer die Kommission wegen eines angemeldeten
Zusammenschlusses das Verfahren einzuleiten hat; ferner sind Fristen
vorzusehen, innerhalb derer die Kommission abschließend zu entscheiden
hat, ob ein Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar oder
unvereinbar ist. Wenn die beteiligten Unternehmen anbieten, Verpflichtungen
einzugehen, um den Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu
machen, sollten diese Fristen verlängert werden, damit ausreichend Zeit
für die Prüfung dieser Angebote, den Markttest und für die
Konsultation der Mitgliedstaaten und interessierter Dritter bleibt.
Darüber hinaus sollte in begrenztem Umfang eine Verlängerung der
Frist, innerhalb derer die Kommission abschließend entscheiden muss,
möglich sein, damit ausreichend Zeit für die Untersuchung des Falls
und für die Überprüfung der gegenüber der Kommission
vorgetragenen Tatsachen und Argumente zur Verfügung steht.
(36) Die Gemeinschaft achtet
die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union
anerkannt wurden. Diese Verordnung
sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und
angewandt werden.
(37) Die beteiligten
Unternehmen müssen das Recht erhalten, von der Kommission gehört zu
werden, sobald das Verfahren eingeleitet worden ist. Auch den Mitgliedern der
geschäftsführenden und aufsichtsführenden Organe sowie den
anerkannten Vertretern der Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen und
betroffenen Dritten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(38) Um Zusammenschlüsse
ordnungsgemäß beurteilen zu können, sollte die Kommission alle
erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen
Nachprüfungen in der Gemeinschaft vornehmen können. Zu diesem Zweck
und im Interesse eines wirksamen Wettbewerbsschutzes müssen die
Untersuchungsbefugnisse der Kommission ausgeweitet werden. Die Kommission
sollte insbesondere alle Personen, die eventuell über sachdienliche
Informationen verfügen, befragen und deren Aussagen zu Protokoll nehmen
können.
(39) Wenn beauftragte
Bedienstete der Kommission Nachprüfungen vornehmen, sollten sie alle
Auskünfte im Zusammenhang mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung
einholen dürfen. Sie sollten ferner bei Nachprüfungen Versiegelungen
vornehmen dürfen, insbesondere wenn triftige Gründe für die
Annahme vorliegen, dass ein Zusammenschluss ohne vorherige Anmeldung vollzogen
wurde, dass der Kommission unrichtige, unvollständige oder
irreführende Angaben gemacht wurden oder dass die betreffenden Unternehmen
oder Personen Bedingungen oder Auflagen einer Entscheidung der Kommission nicht
eingehalten haben. Eine Versiegelung sollte in jedem Fall nur unter
außergewöhnlichen Umständen und nur während der für
die Nachprüfung unbedingt erforderlichen Dauer, d. h. normalerweise nicht
länger als 48 Stunden, vorgenommen werden.
(40) Unbeschadet der
Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es auch zweckmäßig, den Umfang
der Kontrolle zu bestimmen, die ein einzelstaatliches Gericht ausüben
kann, wenn es nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts vorsorglich die
Unterstützung durch die Vollzugsorgane für den Fall genehmigt, dass
ein Unternehmen sich weigern sollte, eine durch Entscheidung der Kommission
angeordnete Nachprüfung oder Versiegelung zu dulden. Nach ständiger
Rechtsprechung kann das einzelstaatliche Gericht die Kommission insbesondere um
weitere Auskünfte bitten, die für die Ausübung seiner Kontrolle
erforderlich sind und in Ermangelung dieser Auskünfte die Genehmigung
verweigern. Des Weiteren sind die einzelstaatlichen Gerichte nach
ständiger Rechtsprechung für die Kontrolle der Anwendung der
einzelstaatlichen Vorschriften für die Vollstreckung von
Zwangsmaßnahmen zuständig. Die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten sollten bei der Ausübung der Untersuchungsbefugnisse der
Kommission aktiv mitwirken.
(41) Wenn Unternehmen oder
natürliche Personen Entscheidungen der Kommission nachkommen, können
sie nicht gezwungen werden, Zuwiderhandlungen einzugestehen; sie sind jedoch in
jedem Fall verpflichtet, Sachfragen zu beantworten und Unterlagen beizubringen,
auch wenn diese Informationen gegen sie oder gegen andere als Beweis für
eine begangene Zuwiderhandlung verwendet werden können.
(42) Im Interesse der
Transparenz sollten alle Entscheidungen der Kommission, die nicht rein
verfahrensrechtlicher Art sind, auf breiter Ebene bekannt gemacht werden.
Ebenso unerlässlich wie die Wahrung der Verteidigungsrechte der
beteiligten Unternehmen, insbesondere des Rechts auf Akteneinsicht, ist der
Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Die Vertraulichkeit der innerhalb des
Netzes sowie mit den zuständigen Behörden von Drittländern
ausgetauschten Informationen sollte gleichfalls gewahrt werden.
(43) Die Einhaltung dieser
Verordnung sollte, soweit erforderlich, durch Geldbußen und Zwangsgelder
sichergestellt werden. Dabei sollte dem Gerichtshof nach Artikel 229 des
Vertrags die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung
übertragen werden.
(44) Die Bedingungen, unter
denen Zusammenschlüsse in Drittländern durchgeführt werden, an
denen Unternehmen beteiligt sind, die ihren Sitz oder ihr Hauptgeschäft in
der Gemeinschaft haben, sollten aufmerksam verfolgt werden; es sollte die
Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Kommission vom Rat ein
Verhandlungsmandat mit dem Ziel erhalten kann, eine nichtdiskriminierende
Behandlung für solche Unternehmen zu erreichen.
(45) Diese Verordnung
berührt in keiner Weise die in den beteiligten Unternehmen anerkannten
kollektiven Rechte der Arbeitnehmer, insbesondere im Hinblick auf die nach
Gemeinschaftsrecht oder nach innerstaatlichem Recht bestehende Pflicht, die
anerkannten Arbeitnehmervertreter zu unterrichten oder anzuhören.
(46) Die Kommission sollte
ausführliche Vorschriften für die Durchführung dieser Verordnung
entsprechend den Modalitäten für die Ausübung der der Kommission
übertragenen Durchführungsbefugnisse festlegen können. Beim
Erlass solcher Durchführungsbestimmungen sollte sie durch einen Beratenden
Ausschuss unterstützt werden, der gemäß Artikel 23 aus
Vertretern der Mitgliedstaaten besteht –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG
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