gestützt auf den Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere
auf Artikel 54,
auf Vorschlag der Kommission
,
in Zusammenarbeit mit dem
Europäischen Parlament
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
Es erweist sich als notwendig,
einige der Garantien, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne
von Artikel 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie
Dritter vorgeschrieben sind, zu koordinieren, um eine Äquivalenz
herzustellen.
Auf diesem Gebiet gelten die
Richtlinien 68/151/EWG
und 78/660/ EWG
, beide zuletzt geändert durch
die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals sowie die Richtlinie
83/349/EWG, in der Fassung der Akte über den
Beitritt Spaniens und Portugals betreffend die Offenlegung, die Gültigkeit
von Verbindlichkeiten bzw. die Nichtigkeit der Gesellschaft sowie den
Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß für
sämtliche Kapitalgesellschaften. Die Richtlinien 77/91/EWG
und 78/855/EWG
, beide zuletzt geändert durch
die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, und die Richtlinie
82/891/EWG über die Errichtung bzw. das
Kapital sowie Fusionen und Spaltungen haben dagegen nur für
Aktiengesellschaften Gültigkeit.
Der Rat hat mit seiner
Entschließung vom 3. November 1986 das Aktionsprogramm für kleine
und mittlere Unternehmen (KMU)
gebilligt.
Die in den letzten Jahren an
bestimmten nationalen Rechtsvorschriften vorgenommenen Reformen des
Gesellschaftsrechts, mit denen die Gründung einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung mit nur einem Gesellschafter ermöglicht wurde,
haben zu Unterschiedlichkeiten zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten
geführt.
Einzelunternehmern in der
gesamten Gemeinschaft sollte das rechtliche Instrument einer Gesellschaft mit
Haftungsbeschränkung geboten werden, unbeschadet der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten, die diesem Einzelunternehmer in Ausnahmefällen eine
Haftung für die Verpflichtungen des Unternehmens auferlegen.
Eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung kann bei ihrer Gründung mit einem einzigen
Gesellschafter errichtet werden oder entstehen, wenn alle Geschäftsanteile
in einer einzigen Hand vereinigt werden. Bis zu einer Koordinierung der
einzelstaatlichen Vorschriften für das Konzernrecht können die
Mitgliedstaaten besondere Bestimmungen oder Sanktionen vorsehen, sofern eine
natürliche Person einziger Gesellschafter mehrerer Gesellschaften oder
eine Einpersonengesellschaft oder eine andere juristische Person einziger
Gesellschafter einer Gesellschaft ist. Das einzige Ziel dieser Möglichkeit
ist die Berücksichtigung von Besonderheiten, die gegenwärtig in
bestimmten nationalen Rechtsvorschriften bestehen. Zu diesem Zweck können
die Mitgliedstaaten in spezifischen Fällen Einschränkungen beim
Zugang zur Einpersonengesellschaft oder eine unbeschränkte Haftung des
einzigen Gesellschafters vorsehen. Es steht den Mitgliedstaaten frei, Regeln
aufzustellen, um den möglichen Gefahren aus der Tatsache, daß es bei
Einpersonengesellschaften lediglich einen einzigen Gesellschafter gibt, zu
begegnen, und insbesondere um die Einzahlung des gezeichneten Kapitals
sicherzustellen.
Die Vereinigung aller Anteile
in einer Hand sowie die Identität des Gesellschafters müssen
Gegenstand der Offenlegung in einem für jedermann zugänglichen
Register sein.
Es ist notwendig, die
Beschlüsse des einzigen Gesellschafters in seiner Eigenschaft als
Gesellschafterversammlung schriftlich niederzulegen.
Die schriftliche Festlegung
muß ebenfalls für vertragliche Vereinbarungen zwischen dem einzigen
Gesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft vorgeschrieben werden,
sofern diese vertraglichen Vereinbarungen nicht die unter normalen Bedingungen
abgeschlossenen laufenden Geschäfte betreffen –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE
ERLASSEN:
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