Änderung nach § 174 Abs. 4 AO, gewerblicher Grundstückshandel
Leitsatz
Die Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ermöglicht eine Fehlerkorrektur, ohne dass es auf ein Verschulden des Finanzamtes bei der
Beurteilung des Sachverhalts ankommt.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung ist objektiv zu verstehen. Sie besteht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist.
Gewerblicher Grundstückshandel liegt bei der Veräußerung nur eines Wohn- und Geschäftshauses vor, wenn nach einem notariellen
Kaufangebot die objektbezogene Bebauungsplanung veranlasst wird, sodann der Kauf und die Bebauung des Grundstücks erfolgt
und unmittelbar nach Fertigstellung das Objekt veräußert wird. In diesem Fall kommt einer langfristigen Vermietung und Finanzierung
keine durchschlagende Indizwirkung gegen eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht zu.
Die Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft gegen Übernahme der darauf ruhenden Verbindlichkeiten kann die
Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAC-93682
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