Nach § 69 AO haften die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Folge
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder
erfüllt werden. Auch wer nicht als bestellter Geschäftsführer und damit Organ der Gesellschaft tätig ist, kann haftungsrechtlich
gleichgestellt werden, wenn er als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist; er muss lediglich wie ein Geschäftsführer, also
wie ein Organ der Gesellschaft nach außen auftreten.
Fundstelle(n): BAAAC-93678
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 24.06.2008 - 4 K 191/06
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