Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 4763/07 Z,EU
Gesetze:
ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1
KN Unterpos. 8519 99 18
Pos. 8520
KN Unterpos. 8521 90 00
KN Unterpos. 8527 13 10
KN Unterpos. 8527 31 91
KN Unterpos. 8543 89 95
KN Erl(HS) zu Pos. 8521 Rdnr. 05.0 Satz 1
KN Erl(HS) zu Pos. 8521 Rdnr. 06.1
KN Anm. 3 zu Abschnitt XVI
KN Erl(HS) zu Abschnitt XVI Rdnr. 58.1
AV 3a Satz 1
AV 3b
AV 3c
UStG § 11 Abs. 3 Nr. 2InsO § 179 Abs. 1InsO § 180 Abs. 2
Feststellung von in einem anhängigen Insolvenzverfahren angemeldeten Einfuhrabgaben zur Insolvenztabelle auf Betreiben des
Hauptzollamts
Leitsatz
DVD-Abspielgeräte für die Bild- und Tonwiedergabe von DVDs und Audio-CDs sind nicht in die Auffangposition 8543 KN, sondern
in die unmittelbar einschlägige Unterpos. 8521 90 00 KN einzureihen.
Tragbare Stereo-Radiorekorder mit einem CD-Abspielgerät sowie einem analogen Magnetbandkassettengerät zur Tonaufnahme und
Tonwiedergabe sind in die Unterpos. 8527 13 10 KN einzureihen, die gegenüber der Pos. 8519 KN und der Pos. 8520 die Position
mit der genaueren Warenbezeichnung ist.
Aus dem gleichen Grund sind Microanlagen, die aus einem Rundfunkempfangsgerät, einem Magnetbandkassettengerät zur Tonaufnahme
und Tonwiedergabe sowie einem CD-Abspielgerät bestehen und nicht ohne externe Energiequelle betrieben werden können, in die
Unterpos. 8527 31 91 KN einzureihen.
Nach Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits durch das beklagte Hauptzollamt
ist dem geänderten Verfahrensgegenstand der Beseitigung des Widerspruchs gegen die angemeldete Abgabenforderung durch deren
Feststellung zur Tabelle durch Umstellung der Anträge Rechnung zu tragen.
Fundstelle(n): YAAAC-93666
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.04.2008 - 4 K 4763/07 Z,EU
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