Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Übernahme von Maklerkosten und Aufspaltung eines Bauwerkvertrags in Einzelverträge
mit Subunternehmern des Bauunternehmens
deutsche Grunderwerbsteuer keine Sonderumsatzsteuer
Leitsatz
1. Die Übernahme von Maklerkosten gegenüber dem Verkäufer durch den Käufer ist als sonstige Leistung im Sinne des § 9 Abs.
1 GrEStG Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
2. Im Fall des Erwerbs eines bebauten Grundstücks durch ein aus dem Kaufvertrag über das unbebaute Grundstück und den Werkvertrag
über die Gebäudeerrichtung durch ein mit dem Veräußerer verbundenes Bauunternehmen bestehendes einheitliches Vertragswerk
gehört zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage das gesamte für die Bauleistung zunächst vereinbarte Entgelt auch dann,
wenn der Bauwerkvertrag nachträglich in mehrere Einzelverträge mit verschiedenen, überwiegend als Subunternehmer des Bauunternehmens
tätigen Handwerksbetrieben umgestaltet wird.
3. Die deutsche Grunderwerbsteuer unterfällt nicht dem gemeinschaftsrechtlichen Anforderungsprofil der Mehrwertsteuer. Sie
hat somit – entgegen der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts im Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften vom , Az. 7 K 333/06 – nicht den Charakter einer Sonderumsatzsteuer.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1991 Nr. 24 QAAAC-93660
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