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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 2206/06 Kg

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, AO § 9, AuslG § 55, AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

Antrag auf Festsetzung von Kindergeld mit berechtigten Interesse gem. § 67 Satz 2 EStG

Leitsatz

  1. Türkische Staatsangehörige haben auf Grund der Gleichstellung mit Inländern nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom (BGBl II 1956, 507) einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie seit wenigstens sechs Monaten im Inland wohnen.

  2. Der Anspruch setzt keinen spezifischen Aufenthaltstitel oder Erwerbsstatus voraus und greift auch bei der Unterbringung in einem Übergangsheim durch.

Fundstelle(n):
HAAAC-93650

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 31.07.2008 - 14 K 2206/06 Kg

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