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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 580/07 E EFG 2008 S. 1926 Nr. 24

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2EStG § 19EStG 2007 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S.2 b) EStG 2007 § 52 Abs. 36

Auswirkung des nachträglichen Bekanntwerdens von als Arbeitslohn behandelten und versteuerten Ausgleichszahlungen an eine Zusatzversorgungskasse

Leitsatz

  1. Die Änderung eines Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist nur dann mangels Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache ausgeschlossen, wenn die Behörde in Kenntnis des vollen Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte.

  2. Im Zweifel ist vor dem Hintergrund der Sphärenverantwortlichkeit der Beteiligten von der Rechtserheblichkeit der Tatsache auszugehen.

  3. Die nach dem (BStBl II 2006, 532) unzutreffende Einbeziehung des Nachteilsausgleichs bei Zukunftssicherungsleistungen anlässlich des Wechsels der Zusatzversorgungskasse in den zu versteuernden Arbeitslohn stellt bei nachträglichem Bekanntwerden eine rechtserhebliche neue Tatsache dar, wenn diese Zusammensetzung des versteuerten Arbeitslohns für das Finanzamt nicht erkennbar war und zum Zeitpunkt der Einkommensteuerveranlagung weder gefestigte Rechtsprechungsgrundsätze oder bindende Verwaltungsanweisungen noch sonstige – dem Veranlagungssachbearbeiter mit Sicherheit zugängliche – Informationsquellen für eine gegenteilige Rechtsauffassung der Finanzverwaltung existierten.

  4. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine einschlägige Mitteilung der OFD für den Lohnsteueraußendienst oder eine erst am Tag der Veranlagung in das elektronische Informationssystem der Finanzverwaltung eingestellte Kurzinformation zur Ertragsteuer bei Prüfung der maßgeblichen Rechtsfrage vom Bearbeiter des Veranlagungsbezirks berücksichtigt worden wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1926 Nr. 24
AAAAC-93648

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.08.2008 - 11 K 580/07 E

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