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Kein Anspruch auf Elternteilzeit bei dringenden betrieblichen Gründen
Nach dem NWB EAAAC-85901 haben Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer (AN), die Elternzeit in Anspruch genommen haben, keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, wenn der Arbeitgeber (AG) dringende betriebliche Gründe, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen, geltend machen kann. Mit Urteil vom – 9 AZR 233/04 NWB CAAAB-94939 hat das BAG klargestellt, wie der AG auf einen Elternteilzeitantrag reagieren muss.
1. Elternzeit
Die Elternzeit (maximal drei Jahre mit Verteilungsmöglichkeiten, § 15 Abs. 2 BEEG) selbst muss spätestens sieben Wochen vor Beginn – in Ausnahmen ist eine kürzere Frist zulässig – schriftlich vom AN verlangt werden (Ankündigungsfrist, § 16 Abs. 1 BEEG); in bestimmten Fällen ist ein späteres Nachholen des Verlangens möglich (§ 16 Abs. 2 BEEG). Gleichzeitig ist die Dauer der Elternzeit zu erklären (§ 16 Abs. 1 BEEG); im Nachgang sind Änderungen mit Zustimmung des AG möglich (§ 16 Abs. 3 BEEG). Während der Elternzeit ruhen die Arbeitspflichten des AN und damit korrespondierend die Beschäftigungspflicht des AG (, BAGE 114 S. 206).
Die Elternzeit ist bei Vorliegen der gesetzlich...