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Zölle: Ausfuhrerstattung und Einhaltung der Tierschutzvorschriften beim Transport lebender Rinder
Die beim Transport lebender Rinder gem. Art. 3 VO Nr. 615/98 erforderliche tierärztliche Kontrolle der ersten Entladung der Tiere im Bestimmungsland hat jedenfalls im unmittelbaren Anschluss an den Entladevorgang zu erfolgen. Eine tierärztliche Kontrolle erst zwölf Tage nach dem Entladen erfüllt diese Voraussetzung nicht.