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Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften
In Ermangelung einer stichhaltigen Rechtfertigung stehen Art. 52 EWG-Vertrag (später Art. 52 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Art. 43 EG) und Art. 58 EWG-Vertrag (später Art. 58 EG-Vertrag, jetzt Art. 48 EG) der Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, soweit diese im Rahmen der Bewertung nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dazu führen, dass die kapitalmäßige Beteiligung dieser Kapitalgesellschaft an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personengesellschaft höher bewertet wird als ihre Beteiligung an einer inländischen Personengesellschaft, vorausgesetzt allerdings, dass eine derartige Beteiligung ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personengesellschaft verlei...