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Tätigkeit als Bausparkassen-, Versicherungsvertreter oder -makler
Der entschieden, dass die in § 4 Nr. 11 UStG genannten Begriffe des Versicherungsvertreters und des Versicherungsmaklers richtlinienkonform entsprechend Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL (seit : Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL) und nicht handelsrechtlich nach den Begriffen des Versicherungsvertreters und des Handelsmaklers i. S. der §§ 92 und 93 HGB auszulegen sind. Hiermit weicht der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Abschn. 75 Abs. 1 Satz 3 UStR ist insofern nicht mehr anzuwenden. Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass es zu den wesentlichen Aspekten einer steuerfreien Versicherungsvermittlungstätigkeit gehört, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzuführen. In Bezug auf die Anwendung von Abschn. 75 Abs. 2 Satz 6 und 7 UStR ist dementsprechend Folgendes zu beachten: Auch die Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern ...