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Unmittelbarer Zusammenhang bei sonstiger Leistung
In gleicher Weise wie beim Verzicht auf eine Rechtsposition besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen erbrachter Leistung und empfangenem Gegenwert, wenn ein Steuerpflichtiger auf vertraglicher Grundlage dem Vertragspartner gegen Entgelt eine Rechtsposition einräumt.