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Ausschluss von Kindergeld für im Inland geduldete Ausländer
Ausländer, die nach dem Ausländergesetz von 1990 bzw. nach dem ab geltenden Aufenthaltsgesetz lediglich im Inland geduldet sind, haben auch nach der mit Wirkung zum in Kraft getretenen Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG keinen Anspruch auf Kindergeld. Es verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG noch gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, wenn der Gesetzgeber nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG einen den Kindergeldanspruch begründenden Daueraufenthalt von Ausländern, bei denen ein Abschiebungshindernis besteht, erst bei einem mindestens dreijährigen Aufenthalt und einer Integration in den Arbeitsmarkt für begründet ansieht. Der Gesetzgeber durfte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass das Existenzminimum des Kindes eines nicht kindergeldberechtigten Ausländers durch Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in ausreichendem Maße gewährleistet ist.