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Abzug von Versicherungsbeiträgen bei einer Barlohnumwandlung
Wird in einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten (ggf. auch zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines Gesellschafters) ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs ohne Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen (sog. echte Barlohnumwandlung) in einen Direktversicherungsschutz umgewandelt, sind die Versicherungsbeiträge betrieblich veranlasst und regelmäßig ohne Prüfung einer sog. Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (gegen , BStBl 1995 II S. 873 und in Abgrenzung zu Fällen zusätzlich zum bis dahin bestehenden Lohnanspruch geleisteter Versicherungsbeiträge).