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Grunderwerbsteuer | Erwerbsverzicht gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG durch Abtretung einer Kaufoption für ein Grundstück
Unter Erwerbsverzicht i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG ist nicht das Unterlassen eines Vermögenserwerbs i. S. des § 517 BGB zu verstehen, sondern das „Absehen von einem Erwerb” des Grundstücks durch eine Person, die willens und tatsächlich – und damit auch rechtlich – in der Lage ist, das Eigentum am Grundstück anstelle des Erwerbers zu erlangen. Die entgeltliche Abtretung eines Grundstückskaufangebots, das der Abtretende selber hätte annehmen können, schließt einen Verzicht auf den Erwerb des Grundstücks in seiner eigenen Person ein. Bei Annahme des Kaufangebots durch den Abtretungsempfänger gehört zur Gegenleistung für die Bemessung der Grunderwerbsteuer für diesen Erwerbsvorgang der an den Grundstückseigentümer zu zahlende Grundstückskaufpreis und der an den Abtretenden für die Abtretung zu zahlende Betrag (