OFD Magdeburg - S 2403 a - 3 - St 214 V

Anwendungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung (ZIV);
Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV)

Bezug: BStBl 2008 I S. 320

Nach der EU-Zinsrichtlinie, die durch die Zinsinformationsverordnung (ZIV) in deutsches Recht umgesetzt wurde, erfolgt grundsätzlich ein Informationsaustausch über grenzüberschreitende Zinszahlungen an natürliche Personen.

Statt der Auskunftserteilung nach Deutschland kann für eine Übergangszeit von den in den Mitgliedstaaten Belgien, Luxemburg und Österreich niedergelassenen Zahlstellen ein Steuerabzug (Quellensteuer) vorgenommen werden. Auch bestimmte Drittstaaten bzw. abhängige oder assoziierte Gebiete behalten entsprechende EU-Quellensteuer ein (Anlage IV zum .

Die Quellensteuer beläuft sich

  • in den ersten 3 Jahren nach Inkrafttreten der Zinsrichtlinie ( – ) auf 15 %,

  • in den darauf folgenden drei Jahren ( – ) auf 20 %

  • und anschließend auf 35 % der Zinserträge.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nicht immer der volle Zinsertrag der Quellensteuer unterliegt. Dies entspricht einem Kompromiss auf europäischer Ebene, wonach es den Staaten freigestellt ist, die Zinserträge zeitanteilig abzugrenzen.

Beispiel:

Zinsertrag bis : 1.200 €

Im Quellensteuerstaat werden lediglich 6/12 dieser Zinsen dem Steuerabzug unterworfen, da der Quellensteuerabzug erst ab dem gilt.

Entsprechende Fälle können auch bei unterschiedlichen Steuersätzen innerhalb eines Zinszahlungszeitraums eintreten.

Hinweis:

Die EU-Quellensteuer ist nach § 14 Abs. 2 ZIV in voller Höhe auf die Einkommensteuer anzurechnen und wird in der Anlage KAP (Kz 54.67) eingetragen. Demgegenüber ist die „normale” ausländische Quellensteuer nur im Rahmen des § 34c EStG anrechenbar bzw. abzugsfähig (Anlage AUS).

Das folgende weitere Hinweise gegeben:

Die Quellensteuer nach der ZIV muss nicht nach einem vorgeschriebenen Muster bescheinigt werden. Daher sind zur Anrechnung der Steuer alle Bescheinigungen (wie z. B. Erträgnisaufstellungen) ausreichend, aus denen sich jeweils

  • der Name und die Anschrift der Zahlstelle und des wirtschaftlichen Eigentümers sowie

  • die Höhe der Quellensteuer (einschließlich Währung),

  • der Zahltag und

  • die Kontonummer(n) oder eine Beschreibung der Forderung ergeben.

Es muss sich weiterhin aus dem Dokument eindeutig entnehmen lassen, dass es sich um eine Quellensteuer aufgrund der Zinsrichtlinie oder entsprechender völkerrechtlicher Abkommen (EU-Quellensteuer) und nicht um eine nationale Quellensteuer (z. B. Schweizer Verrechnungssteuer) handelt.

OFD Magdeburg v. - S 2403 a - 3 - St 214 V

Fundstelle(n):
KAAAC-93367