Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung eines Alleinstehenden sind geklärt
Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat —bei Zweifeln an der Zulässigkeit— jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—), noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 und 2 FGO).
1. Das die Klage des Klägers wegen Einkommensteuer 2004 abgewiesen. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der (ledige) Kläger, ein Außendienstmitarbeiter der Firma X AG, betreue Kunden im Großraum A. Seit 2001 unterhalte er in A eine rd. 36 qm große Mietwohnung als ständige Unterkunft. Die geltend gemachten Fahrtkosten (6 632 €) von A nach B, wo sich sein elterliches Wohnhaus befinde, stellten keine Werbungskosten dar. Insbesondere lägen die Voraussetzungen einer doppelten Hauhaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes —EStG—) nicht vor, da die Wohnung in B für den Kläger nicht den (Haupt-)Hausstand bilde. Dort unterhalte er auch keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Mehraufwendungen für Verpflegung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG) könnten über den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) bereits berücksichtigten Umfang hinaus nicht berücksichtigt werden.
2. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die (neuere) Rechtsprechung des BFH geklärt. Für eine neuerliche Leitentscheidung besteht kein Klärungsbedarf.
a) Der BFH hat in jüngerer Zeit in zahlreichen Entscheidungen im Einzelnen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden zu bejahen ist. Es ist dabei in erster Linie —unter entsprechender Mitwirkung des Steuerpflichtigen— vom FG in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu klären, ob der alleinstehende Arbeitnehmer einen eigenen (Haupt-)Hausstand unterhält (u.a. , BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890; vom VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820; vgl. auch Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 9 Rz 140 ff., 144, m.w.N.). Zusätzliche, höchstrichterlich noch offene Rechtsfragen weist der Streitfall nicht auf.
b) Einer hinreichenden Klärung hat der BFH auch die Frage zugeführt, ob (und wo) ein Steuerpflichtiger eine regelmäßige Arbeitsstätte unterhält bzw. ob er nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beschäftigt ist. Insoweit verweist der Senat auf seine Grundsatzentscheidungen (zu Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten) vom VI R 7/02 und andere, BFHE 209, 502 ff., BStBl II 2005, 782 ff.; vgl. auch Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 19 Rz 60 „Reisekosten (Auswärtstätigkeit)"; Fissenewert, Der Betrieb, Beilage Nr. 6/2006, S. 32 ff., jeweils m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Klägers divergiert die Vorentscheidung im Rechtssatz weder zu einzelnen dieser Grundsatzentscheidungen noch zum , BFH/NV 1988, 439).
c) Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil —wie der Kläger meint— für den Streitfall einschlägige Abgrenzungsprobleme zwischen den einzelnen Formen der Auswärtstätigkeit bestehen. Der Kläger verkennt schon, dass (früher bestehende) Abgrenzungsprobleme mit den oben angeführten Grundsatzentscheidungen des BFH gerade beseitigt wurden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer —wie vom FG festgestellt— keinen doppelten Haushalt führt bzw. ausschließlich auf ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beschäftigt ist.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 2008 Nr. 12
FAAAC-93279