BFH Beschluss v. - III S 13/08

Kein Rechtsbehelf gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss

Gesetze: FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Beschluss vom III S 33/07 wies der Bundesfinanzhof (BFH) die Anhörungsrüge der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen den als unbegründet zurück. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem als „sofortige Beschwerde” bezeichneten Rechtsbehelf.

II. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

Entscheidungen des BFH sind nicht mit der „sofortigen Beschwerde” anfechtbar. Die Eingabe kann auch nicht in einen zulässigen Rechtsbehelf umgedeutet werden, da es gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss keinen Rechtsbehelf gibt.

Fundstelle(n):
RAAAC-93275