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OFD Frankfurt/M. 28.05.2001 S 2337 A

Lohnsteuer; | Aufwandsentschädigungen für Betreuungsbeauftragte der AOK Hessen

Bei den Betreuungsbeauftragten der AOK handelt es sich um Personen, die hauptamtlich für ein anderes Unternehmen tätig sind und sich bereit erklärt haben, in diesem Unternehmen vor Ort die Versicherten der AOK umfassend zu informieren und zu beraten. Für diese Tätigkeit erhalten sie von der AOK eine Entschädigung, die nach den von der AOK vorgelegten Unterlagen alle Leistungen einschließlich der anfallenden Sachkosten für Porto, Telefon, Büromaterial etc. abgilt. Gem. der II 21 erzielen die Betreuungsbeauftragten der AOK Einnahmen aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG insoweit steuerfrei sind, als sie nicht als Entschädigung für Verdienstausfall, Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gezahlt werde...

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