BGH Beschluss v. - III ZR 198/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: JBeitrO § 8 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: LG Saarbrücken, 4 O 279/85 vom OLG Saarbrücken, 4 U 401/02 vom

Gründe

Die neuerliche Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist zwar zulässig (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), jedoch unbegründet.

Soweit der Kläger Grund und Höhe des Ansatzes bestreitet, hat der Senat die Einwendungen bereits mit Beschluss vom zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge des Klägers ist erfolglos geblieben (Senatsbeschluss vom ).

Die nunmehr erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen, die der Kläger aus dem Verfahren IX ZA 21/08 herleiten will, ist gegenüber dem Gerichtskostenansatz unbeachtlich. Sie ist entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO nur zulässig, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist (z.B.: BGH, Beschlüsse vom - IX ZR 52/06 - juris Rn. 2 und vom - I ZR 91/04 - juris Rn. 3). Dies ist nicht der Fall.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAC-93141

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein