BGH Beschluss v. - 1 StR 415/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 154a Abs. 1; StPO § 154a Abs. 2; GewaltschutzG § 4

Instanzenzug: LG München I, vom

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom ausgeführt:

"Soweit dem Angeklagten im Fall A. II. 3. neben der Verurteilung wegen Bedrohung eine strafbare Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen vorgeworfen wird, ist das Verfahren wegen der bisher nicht ausreichend geklärten Frage der Spezialität (Art. 14 EuAlÜbk) nach § 154a Abs. 1 und 2 StPO einzustellen.

Das zuständige Rechtshilfegericht in Amsterdam hat in seiner Entscheidung vom (Original II 747ff - Übersetzung II 1010 ff.) ausdrücklich davon abgesehen, den Angeklagten wegen der Zuwiderhandlung gegen das Annäherungsverbot an die Wohnung und den Arbeitsplatz der Geschädigten auszuliefern, weil ein derartiges Verhalten nach niederländischem Recht nicht strafbar ist; ob ein Verzicht auf die Spezialität von Seiten des Angeklagten vorliegt, kann an Hand der Auslieferungsunterlagen nicht abschließend geprüft werden. Zur Vermeidung weiterer Ermittlungen wird daher beantragt, das Verfahren gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO einzustellen, soweit der Angeklagte im Fall A. II. 3. wegen einer strafbaren Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen verurteilt worden ist.

Im Übrigen hat das niederländische Gericht die Auslieferung jedoch ausdrücklich angeordnet, weil die Taten auch nach dem Recht des ersuchten Staates, nämlich wegen Bedrohung und Belästigung strafbar sind (II 696 ff.; II 630 ff.; vgl. auch ). Damit durfte die Strafkammer neben der Bedrohung auch die Zuwiderhandlungen des Angeklagten gegen das Kontaktverbot aus der Gewaltschutzanordnung des aburteilen.

Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 4 GewaltschutzG vor. Die Gewaltschutzanordnung des wurde dem Angeklagten im Parteibetrieb wirksam zugestellt (Beiakte Js ; vgl. zu dieser 'Voraussetzung für eine Strafbarkeit' )."

Dem tritt der Senat bei.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den in der Antragschrift des Generalbundesanwalts dargelegten und durch die Erwiderung des Verteidigers vom nicht entkräfteten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Fundstelle(n):
YAAAC-93089

1Nachschlagewerk: nein