Anordnung einer Außenprüfung auch nach umfangreicher Prüfung der Besteuerungsgrundlagen durch den Innendienst zulässig
Leitsatz
Ein als Mittelbetrieb eingestufter Betrieb muss mit Außenprüfungen nach dem allgemeinen Prüfungsrythmus rechnen. Dabei können
sich Abweichungen von einem statistischen Mittelwert nach oben oder unten ergeben.
Zur Begründung der Anordnung einer derartigen Prüfung genügt regelmäßig der Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften.
Auch nach umfangreicher Prüfung der Besteuerungsgrundlagen durch den Innendienst ist weiterhin die Anordnung einer Außenprüfung
zulässig, weil trotz allem für die Außenprüfung noch hinreichende Prüffelder verbleiben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2009 S. 38 Nr. 2 NAAAC-93019
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 26.06.2008 - 6 K 118/08
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