Kein Kindergeldanspruch bei 12-monatiger
Vollzeitbeschäftigung nach Ausbildung zum Verkehrspiloten
Leitsatz
Unter Berufsausbildung ist die
Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. D. h. in
Berufsausbildung befindet sich nur, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht
hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet.
Geht ein Kind nach seiner
Ausbildung zum Verkehrspiloten für 12 Monate einer
Vollzeitbeschäftigung nach, bevor es die Berechtigung zum Führen
bestimmter Flugzeugtypen erwirbt, so besteht kein Kindergeldanspruch.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 148 Nr. 3 TAAAC-93017
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.03.2007 - 5 K 345/06
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