Änderung wegen neuer Tatsachen bei Verletzung der Ermittlungspflicht
Leitsatz
Eine Änderung nach § 173 AO kommt nicht in Betracht, wenn die steuerrechtlichen Wirkungen der neuen Tatsachen bei gehöriger
Erfüllung der Ermittlungspflicht des Finanzamtes bereits bei Erlass des ursprünglichen Bescheides eingetreten wären.
Ist eine Aufhebungsvereinbarung über den Kauf eines Grundstücks mangels notarieller Beurkundung unwirksam und hat das Finanzamt
dies wegen unsorgfältiger Ermittlungstätigkeit verkannt und daraufhin den ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über den
Grundstückskauf gemäß § 16 Abs. 1 GrEStG aufgehoben, kann es die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides nicht wegen neuer
Tatsachen ändern, wenn zwischenzeitlich andere tatsächliche Umstände eingetreten sind, die zum Eigentumsübergang führen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAC-93015
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 03.04.2008 - 5 K 1766/05
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