Ein als Änderungsbescheid bezeichneter Erstbescheid kann gemäß § 128 Abs. 1 AO in einen fehlerfreien Erstbescheid umgedeutet
werden, wenn der umgedeutete Bescheid auf das gleiche Ziel gerichtet ist, vom Finanzamt im Übrigen rechtmäßig hätte erlassen
werden können und auch die Voraussetzungen für einen solchen Erlass erfüllt sind.
Stellt der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid einen rechtsfehlerfreien Erstbescheid dar, ist das Finanzamt nicht berechtigt,
in der Einspruchsentscheidung über die Voraussetzungen einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1
GrEStG zu entscheiden, wenn kein entsprechender Antrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vorliegt.
Eine in einem solchen Fall ergangene Einspruchsentscheidung ist isoliert aufzuheben, um dem Finanzamt die Gelegenheit zu
geben, ein fehlerfreies Einspruchsverfahren durchzuführen, wobei gemäß § 89 AO sicherzustellen ist, dass die Klägerin einen
Antrag gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG stellen möchte und die Klägerin auf der anderen Seite die Möglichkeit erhält, ihren
Einspruch kostenfrei zurückzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAC-93014
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 03.04.2008 - 5 K 1657/05
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