Verfügbarkeit des Körperschaftssteuerguthabens trotz fehlender vorheriger gesonderter Feststellung
Leitsatz
Ist im Falle der Verschmelzung für die übertragende Körperschaft ein Körperschaftssteuerguthaben auf den steuerrechtlichen
Übertragungsstichtag festgestellt und nimmt diese Körperschaft eine offene Gewinnausschüttung zeitlich zwischen dem steuerlichen
Übertragungsstichtag und der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der übernehmenden Körperschaft vor, so kann dies
bereits im Ausschüttungsjahr zu einer Körperschaftssteuerminderung bei der übernehmenden Körperschaft führen. Dass es an einer
vorherigen Feststellung des Körperschaftssteuerguthabens unmittelbar zu Gunsten der übernehmenden Körperschaft fehlt, steht
dem nicht entgegen.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1826 Nr. 22 LAAAC-93011
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Hessisches Finanzgericht v. 28.05.2008 - 4 K 1226/08
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