1. Nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass für Energieerzeugnisse, welche jeweils ein Gemisch aus Biokraftstoffen und anderen
Energieerzeugnissen darstellen, eine Steuerentlastung gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz ausgeschlossen ist.
2. Die Regelung in § 50 Abs. 4 Satz 2 Energiesteuergesetz führt bei summarischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
nicht dazu, dass die nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz begünstigten (unvermischten) Biokraftstoffe anteilig
auch dann begünstigt sein sollen, wenn sie mit anderen Energieerzeugnissen vermischt sind. Die Regelung des § 50 Abs. 4 Satz
2 Energiesteuergesetz dürfte nur für solche Biokraftstoffe Bedeutung haben, bei denen nicht ausdrücklich vorausgesetzt wird,
dass sie mit anderen Energieerzeugnissen unvermischt sind (Änderung der im Beschluss vom , 2 V 1544/07 vertretenen
Auffassung des FG des Landes Sachsen-Anhalt).
Tatbestand
Fundstelle(n): KAAAC-93007
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