Keine Anpassungspflicht des Folgebescheids bei lediglich "interner" Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung des Grundlagenbescheids
Leitsatz
1) Ein Grundlagenbescheid, der den Regelungsgehalt des Folgebescheids unberührt lässt, löst weder eine Anpassungspflicht noch
ein Anpassungsrecht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO aus.
2) Für die Annahme eines Änderungsbescheids i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO muss es im Umfang der in § 182 Abs. 1 AO
festgelegten Bindungswirkung zu einer erstmaligen Regelung oder zu einer inhaltlichen Veränderung des bisherigen Regelungszustands
kommen.
3) Die Aufhebung des Vorbehalt der Nachprüfung beim Grundlagenbescheid löst eine Pflicht zur Anpassung des Folgebescheids
gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO aus. Dies gilt nicht, wenn der Vorbehalt lediglich "intern" aufgehoben wird und der Vorbehalt
der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 4 AO kraft gesetzlicher Anordnung entfällt.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1845 Nr. 23 CAAAC-92992
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