Einkünftefeststellung bei personenindentischer gewerblich tätiger KG und vermögensverwaltender GbR
Leitsatz
1) Im Falle einer gewerblich tätigen KG einerseits und einer zum Zweck der Vermögensverwaltung gegründeten GbR andererseits
hat das Steuerrecht die gesellschaftsrechtlich vorgegebene Rechtsform auch bei Gesellschafteridentität zu akzeptieren.
2) Für die Qualifizierung der Einkünfte eine GbR als Gesamthandsgemeinschaft sind mögliche gewerbliche Betätigungen ihrer
Gesellschafter nicht von Belang.
3) Über die Frage, ob ein Gesellschafter mit der Veräußerung seines Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltend tätigen
GbR im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels tätig geworden ist, entscheidet verbindlich das Wohnsitzfinanzamt.
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