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VO EG Nr. 2006/2004 Anhang: Von Artikel 3 Buchstabe a) erfasste Richtlinien und Verordnungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entschließung des Rates vom 8. Juli 1996 zur Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des Binnenmarkts wird bekräftigt, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden zu verbessern. Die Mitgliedstaaten und die Kommission wurden darin aufgefordert, vorrangig die Möglichkeiten einer stärkeren Verwaltungszusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung zu prüfen.

(2) Die bestehenden nationalen Durchsetzungsregelungen für die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen sind nicht an die Erfordernisse einer Durchsetzung im Binnenmarkt angepasst. Eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit bei der Durchsetzung ist in solchen Fällen gegenwärtig nicht möglich. Diese Schwierigkeiten führen zu Hindernissen bei der Zusammenarbeit von Durchsetzungsbehörden, wenn es darum geht, innergemeinschaftliche Verstöße gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen festzustellen, bei derartigen Verstößen zu ermitteln und ihre Einstellung oder ihr Verbot zu erreichen. Dadurch, dass eine wirksame Durchsetzung bei diesen Transaktionen nicht gegeben ist, werden Verkäufer und Dienstleistungserbringer in die Lage versetzt, sich Durchsetzungsversuchen durch Geschäftsverlegung innerhalb der Gemeinschaft zu entziehen. Dies führt zu einer Wettbewerbsverzerrung zuungunsten von gesetzestreuen Verkäufern und Dienstleistungserbringern, die entweder im Inland oder grenzüberschreitend tätig sind. Durch die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung bei grenzüberschreitenden Transaktionen wird auch die Bereitschaft der Verbraucher zur Annahme grenzüberschreitender Angebote beeinträchtigt und damit das Verbrauchervertrauen in den Binnenmarkt untergraben.

(3) Daher ist es angezeigt, die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen bei innergemeinschaftlichen Verstößen zuständigen Behörden zu erleichtern sowie zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, der Qualität und Kohärenz der Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen und zur Überwachung des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beizutragen.

(4) In den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind Netze für die Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung vorgesehen, damit die Verbraucher über ihre wirtschaftlichen Interessen hinaus – nicht zuletzt, soweit es um deren Gesundheit geht – geschützt werden. Bewährte Verfahrensweisen sollten zwischen den mit dieser Verordnung eingerichteten Netzen und anderen Netzen ausgetauscht werden.

(5) Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Amtshilfe in dieser Verordnung sollte sich auf innergemeinschaftliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Verbraucherschutz beschränken. Dadurch, dass Verstöße auf nationaler Ebene wirksam verfolgt werden, sollte sichergestellt werden, dass nicht zwischen nationalen und innergemeinschaftlichen Transaktionen unterschieden wird. Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeiten der Kommission im Zusammenhang mit Verstößen der Mitgliedstaaten gegen Gemeinschaftsrecht und es werden der Kommission mit dieser Verordnung auch keine Befugnisse für ein Vorgehen gegen innergemeinschaftliche Verstöße im Sinne dieser Verordnung übertragen.

(6) Der Schutz der Verbraucher gegen innergemeinschaftliche Verstöße erfordert die Schaffung eines gemeinschaftsweiten Netzes von Durchsetzungsbehörden und diese benötigen ein Mindestmaß gemeinsamer Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse, um diese Verordnung wirksam anzuwenden und Verkäufer und Dienstleistungserbringer davon abzuschrecken, innergemeinschaftliches Recht zu verletzen.

(7) Die Fähigkeit der zuständigen Behörden, im Informationsaustausch, bei der Erkennung und Untersuchung innergemeinschaftlicher Verstöße und im gemeinsamen Vorgehen zur Einstellung oder zum Verbot derartiger Verstöße auf gegenseitiger Basis frei zusammenzuarbeiten ist eine wesentliche Voraussetzung, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten.

(8) Die zuständigen Behörden sollten auch von anderen, ihnen auf nationaler Ebene eingeräumten Befugnissen oder Handlungsmöglichkeiten Gebrauch machen, einschließlich der Befugnis, eine Strafverfolgung einzuleiten oder zu veranlassen, um auf ein Amtshilfeersuchen hin gegebenenfalls unverzüglich die Einstellung oder das Verbot innergemeinschaftlicher Verstöße zu bewirken.

(9) Der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sollte einer strengstmöglichen Garantie der Vertraulichkeit und der Geheimhaltung unterliegen, damit Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden oder der Ruf eines Verkäufers oder Dienstleistungserbringers nicht unbegründeterweise geschädigt wird. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr sollten im Rahmen dieser Verordnung gelten.

(10) Die sich in Bezug auf die Rechtsdurchsetzung stellenden Herausforderungen gehen über die Grenzen der Europäischen Union hinaus, und die Interessen der Gemeinschaftsverbraucher müssen vor in Drittländern ansässigen unseriösen Geschäftemachern geschützt werden. Daher besteht Bedarf, internationale Amtshilfeabkommen mit Drittländern zur Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen auszuhandeln. Diese internationalen Abkommen sollten auf Gemeinschaftsebene in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen ausgehandelt werden, damit ein optimaler Schutz der Gemeinschaftsverbraucher und das reibungslose Funktionieren der Zusammenarbeit mit Drittländern bei der Rechtsdurchsetzung gewährleistet werden können.

(11) Es ist angebracht, auf Gemeinschaftsebene die Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten bei innergemeinschaftlichen Verstößen zu koordinieren, um die Anwendung dieser Verordnung zu optimieren sowie den Standard und die Kohärenz der Durchsetzung anzuheben.

(12) Es ist angebracht, auf Gemeinschaftsebene die administrative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu koordinieren – soweit es dabei um innergemeinschaftliche Aspekte geht –, um zur besseren Anwendung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen beizutragen. Eine entsprechende Funktion erfüllt die Gemeinschaft bereits im Rahmen des Europäischen Netzes für außergerichtliche Streitbeilegung.

(13) Soweit die Koordination der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft einschließt, werden Entscheidungen über die Gewährung einer solchen Unterstützung nach den Verfahren getroffen, die im Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004 bis 2007 , insbesondere in den Maßnahmen 5 und 10 im Anhang zu diesem Beschluss, und den Folgebeschlüssen festgelegt sind.

(14) Die Verbraucherverbände spielen bei der Information und der Aufklärung der Verbraucher sowie beim Schutz der Verbraucherinteressen, unter anderem auch bei der Beilegung von Streitfällen, eine wesentliche Rolle und sollten zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden aufgefordert werden, um die Anwendung dieser Verordnung zu fördern.

(15) Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.

(16) Die wirksame Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und der Wirksamkeit des Verbraucherschutzes erfordert, dass die Mitgliedstaaten regelmäßig Berichte vorlegen.

(17) Diese Verordnung achtet die Grundrechte und Prinzipien, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Demzufolge ist diese Verordnung in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Prinzipien auszulegen und anzuwenden.

(18) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze verantwortlichen nationalen Behörden auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, weil diese allein nicht in der Lage sind, die Zusammenarbeit und Koordinierung sicherzustellen, und dies daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden kann, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: