Artikel 9 Koordinierung der Marktüberwachungs-
und Durchsetzungstätigkeit
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der
Kommission,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
nach Anhörung des Ausschusses
der Regionen,
gemäß dem Verfahren des
Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) In der Entschließung des
Rates vom
8. Juli
1996 zur Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung des
Gemeinschaftsrechts im Rahmen des Binnenmarkts
wird bekräftigt, dass weitere
Anstrengungen erforderlich sind, um die Zusammenarbeit zwischen den
Verwaltungsbehörden zu verbessern. Die Mitgliedstaaten und die Kommission
wurden darin aufgefordert, vorrangig die Möglichkeiten einer stärkeren
Verwaltungszusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung zu prüfen.
(2) Die bestehenden nationalen
Durchsetzungsregelungen für die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen
sind nicht an die Erfordernisse einer Durchsetzung im Binnenmarkt angepasst.
Eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit bei der Durchsetzung ist in solchen
Fällen gegenwärtig nicht möglich. Diese Schwierigkeiten führen zu Hindernissen
bei der Zusammenarbeit von Durchsetzungsbehörden, wenn es darum geht,
innergemeinschaftliche Verstöße gegen Gesetze zum Schutz der
Verbraucherinteressen festzustellen, bei derartigen Verstößen zu ermitteln und
ihre Einstellung oder ihr Verbot zu erreichen. Dadurch, dass eine wirksame
Durchsetzung bei diesen Transaktionen nicht gegeben ist, werden Verkäufer und
Dienstleistungserbringer in die Lage versetzt, sich Durchsetzungsversuchen
durch Geschäftsverlegung innerhalb der Gemeinschaft zu entziehen. Dies führt zu
einer Wettbewerbsverzerrung zuungunsten von gesetzestreuen Verkäufern und
Dienstleistungserbringern, die entweder im Inland oder grenzüberschreitend
tätig sind. Durch die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung bei
grenzüberschreitenden Transaktionen wird auch die Bereitschaft der Verbraucher
zur Annahme grenzüberschreitender Angebote beeinträchtigt und damit das
Verbrauchervertrauen in den Binnenmarkt untergraben.
(3) Daher ist es angezeigt, die
Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der
Verbraucherinteressen bei innergemeinschaftlichen Verstößen zuständigen
Behörden zu erleichtern sowie zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts,
der Qualität und Kohärenz der Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der
Verbraucherinteressen und zur Überwachung des Schutzes der wirtschaftlichen
Interessen der Verbraucher beizutragen.
(4) In den Rechtsvorschriften
der Gemeinschaft sind Netze für die Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung
vorgesehen, damit die Verbraucher über ihre wirtschaftlichen Interessen hinaus
– nicht zuletzt, soweit es um deren Gesundheit geht – geschützt
werden. Bewährte Verfahrensweisen sollten zwischen den mit dieser Verordnung
eingerichteten Netzen und anderen Netzen ausgetauscht werden.
(5) Der Anwendungsbereich der
Bestimmungen über die Amtshilfe in dieser Verordnung sollte sich auf
innergemeinschaftliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum
Verbraucherschutz beschränken. Dadurch, dass Verstöße auf nationaler Ebene
wirksam verfolgt werden, sollte sichergestellt werden, dass nicht zwischen
nationalen und innergemeinschaftlichen Transaktionen unterschieden wird. Diese
Verordnung berührt nicht die Zuständigkeiten der Kommission im Zusammenhang mit
Verstößen der Mitgliedstaaten gegen Gemeinschaftsrecht und es werden der
Kommission mit dieser Verordnung auch keine Befugnisse für ein Vorgehen gegen
innergemeinschaftliche Verstöße im Sinne dieser Verordnung übertragen.
(6) Der Schutz der Verbraucher
gegen innergemeinschaftliche Verstöße erfordert die Schaffung eines
gemeinschaftsweiten Netzes von Durchsetzungsbehörden und diese benötigen ein
Mindestmaß gemeinsamer Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse, um diese
Verordnung wirksam anzuwenden und Verkäufer und Dienstleistungserbringer davon
abzuschrecken, innergemeinschaftliches Recht zu verletzen.
(7) Die Fähigkeit der
zuständigen Behörden, im Informationsaustausch, bei der Erkennung und
Untersuchung innergemeinschaftlicher Verstöße und im gemeinsamen Vorgehen zur
Einstellung oder zum Verbot derartiger Verstöße auf gegenseitiger Basis frei
zusammenzuarbeiten ist eine wesentliche Voraussetzung, um das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarkts und den Schutz der Verbraucher zu
gewährleisten.
(8) Die zuständigen Behörden
sollten auch von anderen, ihnen auf nationaler Ebene eingeräumten Befugnissen
oder Handlungsmöglichkeiten Gebrauch machen, einschließlich der Befugnis, eine
Strafverfolgung einzuleiten oder zu veranlassen, um auf ein Amtshilfeersuchen
hin gegebenenfalls unverzüglich die Einstellung oder das Verbot
innergemeinschaftlicher Verstöße zu bewirken.
(9) Der Informationsaustausch
zwischen den zuständigen Behörden sollte einer strengstmöglichen Garantie der
Vertraulichkeit und der Geheimhaltung unterliegen, damit Ermittlungen nicht
beeinträchtigt werden oder der Ruf eines Verkäufers oder
Dienstleistungserbringers nicht unbegründeterweise geschädigt wird. Die
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember
2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
zum freien Datenverkehr
sollten im Rahmen dieser Verordnung
gelten.
(10) Die sich in Bezug auf die
Rechtsdurchsetzung stellenden Herausforderungen gehen über die Grenzen der
Europäischen Union hinaus, und die Interessen der Gemeinschaftsverbraucher
müssen vor in Drittländern ansässigen unseriösen Geschäftemachern geschützt
werden. Daher besteht Bedarf, internationale Amtshilfeabkommen mit Drittländern
zur Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen auszuhandeln.
Diese internationalen Abkommen sollten auf Gemeinschaftsebene in den von dieser
Verordnung erfassten Bereichen ausgehandelt werden, damit ein optimaler Schutz
der Gemeinschaftsverbraucher und das reibungslose Funktionieren der
Zusammenarbeit mit Drittländern bei der Rechtsdurchsetzung gewährleistet werden
können.
(11) Es ist angebracht, auf
Gemeinschaftsebene die Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten bei
innergemeinschaftlichen Verstößen zu koordinieren, um die Anwendung dieser
Verordnung zu optimieren sowie den Standard und die Kohärenz der Durchsetzung
anzuheben.
(12) Es ist angebracht, auf
Gemeinschaftsebene die administrative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu
koordinieren – soweit es dabei um innergemeinschaftliche Aspekte geht
–, um zur besseren Anwendung der Gesetze zum Schutz der
Verbraucherinteressen beizutragen. Eine entsprechende Funktion erfüllt die
Gemeinschaft bereits im Rahmen des Europäischen Netzes für außergerichtliche
Streitbeilegung.
(13) Soweit die Koordination
der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung eine finanzielle
Unterstützung durch die Gemeinschaft einschließt, werden Entscheidungen über
die Gewährung einer solchen Unterstützung nach den Verfahren getroffen, die im
Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.
Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von
Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum
2004 bis 2007 , insbesondere in den Maßnahmen 5 und
10 im Anhang zu diesem Beschluss, und den Folgebeschlüssen festgelegt
sind.
(14) Die Verbraucherverbände
spielen bei der Information und der Aufklärung der Verbraucher sowie beim
Schutz der Verbraucherinteressen, unter anderem auch bei der Beilegung von
Streitfällen, eine wesentliche Rolle und sollten zur Zusammenarbeit mit den
zuständigen Behörden aufgefordert werden, um die Anwendung dieser Verordnung zu
fördern.
(15) Maßnahmen zur Durchführung
dieser Verordnung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28.
Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission
übertragenen Durchführungsbefugnisse
erlassen werden.
(16) Die wirksame Überwachung
der Anwendung dieser Verordnung und der Wirksamkeit des Verbraucherschutzes
erfordert, dass die Mitgliedstaaten regelmäßig Berichte vorlegen.
(17) Diese Verordnung achtet
die Grundrechte und Prinzipien, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union
anerkannt wurden. Demzufolge ist diese
Verordnung in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Prinzipien auszulegen und
anzuwenden.
(18) Da das Ziel dieser
Verordnung, nämlich die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der
Verbraucherschutzgesetze verantwortlichen nationalen Behörden auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, weil diese allein nicht
in der Lage sind, die Zusammenarbeit und Koordinierung sicherzustellen, und
dies daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden kann, kann die
Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das
für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –